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EuGH Urteil vom 29.01.2020 - C-371/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Gemeinschaftsmarke. Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen. Nichteinhaltung der Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit. Bösgläubigkeit des Anmelders. Fehlende Absicht, die Marke für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Vollständige oder teilweise Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Marke. Nationale Rechtsvorschriften, die den Anmelder zu der Erklärung verpflichten, dass er die Absicht hat, die angemeldete Marke zu benutzen

 

Normenkette

EGV 40/94 Art. 7, 51; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 3; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 13

 

Beteiligte

Sky u.a

Sky plc

Sky International AG

Sky UK Ltd

SkyKick UK Ltd

SkyKick Inc

 

Tenor

1. Die Art. 7 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sowie Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke oder eine nationale Marke nicht deshalb ganz oder teilweise für nichtig bzw. für ungültig erklärt werden kann, weil die für die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die die betreffende Marke eingetragen worden ist, verwendeten Begriffe nicht klar und eindeutig sind.

2. Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung Nr. 1891/2006 geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104 sind dahin auszulegen, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, bös...

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