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EuGH Urteil vom 24.05.2011 - C-51/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 43 EG. Niederlassungsfreiheit. Notare. Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Art. 45 EG. Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt. Richtlinie 89/48/EWG

 

Beteiligte

Partei: Kommission / Luxemburg

Europäische Kommission

Großherzogtum Luxemburg

 

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission, das Großherzogtum Luxemburg, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 12. Februar 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson und S. Ossowski als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten im Beistand von J.-J. Lorang, avocat,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und M. Messmer als Bevollmächtigte,

Republik Lettland, vertreten durch L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale als Bevollmächtigte,

Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė als Bevollmächtigte,

Republik Ungarn, vertreten durch J. Faze...

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