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EuGH Urteil vom 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Marken. Ernsthafte Benutzung einer Marke. Beweislast. Beweis der Benutzung ‚für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen’. Marke, die ein Automobilmodell bezeichnet, dessen Produktion eingestellt wurde. Benutzung der Marke für Teile sowie Dienstleistungen für dieses Modell. Benutzung der Marke für Gebrauchtfahrzeuge. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Gegenseitiger Patent-, Muster- und Markenschutz

 

Normenkette

Richtlinie 2008/95/EG Art. 12 Abs. 1, Art. 13; AEUV Art. 351

 

Beteiligte

Ferrari

Ferrari SpA

DU

 

Tenor

1. Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile im Sinne von Art. 12 Abs. 1 „ernsthaft benutzt” worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren – wie hochpreisige Luxussportwagen – oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt werden kann, indem er gebrauchte, unter dieser Marke in den Verkehr gebrachte Waren vertreibt.

3. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen,...

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