Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Unternehmen, das als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt eingestuft wird. Preiskontrolle. Von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen. Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung. Festsetzung von Gebühren, die unter den dem Betreiber durch Anrufzustellungen in Mobilfunknetzen entstehenden Kosten liegen. Unternehmerische Freiheit. Verhältnismäßigkeit”
Normenkette
Richtlinie 2002/21/EG Art. 8, 16; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16; Richtlinie 2002/19/EG Art. 8, 13
Beteiligte
Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej |
Tenor
1. Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuften Unternehmen die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, die Preise für die von dieser Verpflichtung erfassten Dienstleistungen zu Zwecken der Förderung der wirtschaftlichen Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs auf einem Niveau festsetzen darf, das unter den Kosten liegt, die diesem Unternehmen durch die Leistungserbringung entstehen, falls diese Kosten höher sind als die eines effizienten Betreibers, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
2. Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 sind in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union d...