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EuGH Urteil vom 19.06.2025 - C-17/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsmarke. Absolute Nichtigkeitsgründe. Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Bösgläubigkeit des Anmelders. Eigenständigkeit und Koexistenz der absoluten Nichtigkeitsgründe. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung. Ereignisse nach der Anmeldung

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 52 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 52 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii

Beteiligte

CeramTec

CeramTec GmbH

Coorstek Bioceramics LLC

Tenor

1.Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke

ist dahin auszulegen, dass

der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung vorgesehene absolute Nichtigkeitsgrund und der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene absolute Nichtigkeitsgrund eigenständig sind, sie einander aber nicht ausschließen.

2.Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

ist dahin auszulegen, dass

die Bösgläubigkeit des Anmelders eines Zeichens als Marke in dem Fall, dass diese Anmeldung nach Auslauf eines Patents beantragt wurde, damit belegt werden kann, dass u. a. auf die Auffassung des Anmelders abgestellt wird, dass dieses Zeichen sich dafür eigne, die durch das Patent geschützte technische Lösung vollständig oder teilweise darzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Zu den Umständen, die für die Beurt...

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