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EuGH Urteil vom 15.10.2024 - C-144/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Tragweite der Vorlagepflicht letztinstanzlich entscheidender nationaler Gerichte. Verfahren zur Zulassung der Revision vor dem obersten Gericht eines Mitgliedstaats. Antrag der Partei, die die Zulassung der Revision beantragt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nationale Regelung, nach der die Revision zugelassen wird, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die von Bedeutung für die Gewährleistung der Rechtssicherheit, der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Rechtsfortbildung ist. Pflicht des obersten nationalen Gerichts, im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Revision zu prüfen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen ist. Begründung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen wird

 

Normenkette

AEUV Art. 267

 

Beteiligte

KUBERA

KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o.

Republika Slovenija

 

Tenor

1.Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, daran hindert, im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Revision, dessen Ausgang von der Bedeutung der von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung abhängt, einen solchen Antrag auf Zulassung zurückzuweisen, ohne geprüft zu haben, ob es verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Vorschrift des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen.

2.Art. 267 AEUV ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in der Entscheidung, mit der es einen Antrag auf Zulassung der Revision zurückweist, der einen Antrag enthält, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Gründe angeben muss, weshalb es nicht vorgelegt hat, und zwar, dass entweder diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder dass die in Rede stehende Bestimmung des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-144/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 7. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2023, in dem Verfahren

KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o.

gegen

Republika Slovenija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, D. Gratsias und M. Gavalec, der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter), J. Passer und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2024,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o., vertreten durch A. Velkaverh, Odvetnik,
  • –        der slowenischen Regierung, vertreten durch B. Jovin Hrastnik und N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,
  • –        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,
  • –        der lettischen Regierung, vertreten durch K. Pommere und S. Zābele als Bevollmächtigte,
  • –        der niederländischen Regierung, vertreten durch P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,
  • –        der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, B. Rous Demiri und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2024

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o. (im Folgenden: KUBERA) und der Republika Slovenija (Republik Slowenien), vertreten durch das Ministrstvo za finance (Finanzministerium, Slowenien), über eine zollrechtliche Maßnahme zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/20...

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