Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Tragweite der Vorlagepflicht letztinstanzlich entscheidender nationaler Gerichte. Verfahren zur Zulassung der Revision vor dem obersten Gericht eines Mitgliedstaats. Antrag der Partei, die die Zulassung der Revision beantragt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nationale Regelung, nach der die Revision zugelassen wird, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die von Bedeutung für die Gewährleistung der Rechtssicherheit, der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Rechtsfortbildung ist. Pflicht des obersten nationalen Gerichts, im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Revision zu prüfen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen ist. Begründung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen wird
Normenkette
AEUV Art. 267
Beteiligte
KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o. |
Tenor
1.Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, daran hindert, im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Revision, dessen Ausgang von der Bedeutung der von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung abhängt, einen solchen Antrag auf Zulassung zurückzuweisen, ohne geprüft zu haben, ob es verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Vorschrift des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen.
2.Art. 267 AEUV ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta ...