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EuGH Urteil vom 15.02.2017 - C-499/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung. Zuständigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten. Entgegengesetzte Entscheidungen von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten. Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem sich seine Mutter aufhält. Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Vater aufhält, für die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung, die sie zuvor bezüglich des Aufenthaltsorts des Kindes, der Unterhaltspflichten und der Ausübung des Umgangsrechts erlassen haben. Fehlen

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 8; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 9; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 10; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 11; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 12; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 13; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 15; Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Art. 3 Buchst. d

Beteiligte

W und V

V

W

XX

Tenor

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen habe...

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