Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Begriff ‚Durchschnittsverbraucher‘. Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Begriff ‚aggressive Geschäftspraxis‘. Querverkäufe eines persönlichen Darlehens und eines nicht mit dem Darlehen zusammenhängenden Versicherungsprodukts. Ausrichtung der zur Verfügung gestellten Informationen auf den Verbraucher. Begriff ‚Framing‘. Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit dem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird. Fehlen einer Bedenkzeit zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und der des Versicherungsvertrags
Normenkette
Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. j, Art. 5, 8-9; Richtlinie (EU) 2016/97 Art. 24
Beteiligte
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato |
Tenor
1.Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann.
2.Art. 2 Buchst...