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EuGH Urteil vom 14.11.2013 - C-478/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässiger Dienstleister, dessen sich das Reisebüro bedient. Recht des Verbrauchers, beim Gericht seines Wohnorts Klage gegen beide Unternehmen zu erheben

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 16 Abs. 1

Beteiligte

Maletic

Armin Maletic

Marianne Maletic

lastminute.com GmbH

TUI Österreich GmbH

Tenor

Der Begriff „anderer Vertragspartner” in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Feldkirch (Österreich) mit Entscheidung vom 20. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2012, in dem Verfahren

Armin Maletic,

Marianne Maletic

gegen

lastminute.com GmbH,

TUI Österreich GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der TUI Österreich GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E. Reinitzer,
  • der portugiesischen...

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