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EuGH Urteil vom 12.07.2005 - C-403/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsleistungen für im EU-Ausland wohnenden früheren Ehegatten und Verbot des Sonderausgabenabzugs zulässig

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 12 Absatz 1 EG und 18 Absatz 1 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen von seinen steuerpflichtigen Einkünften in diesem Mitgliedstaat nicht Unterhaltsleistungen an seine in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind, wohnende frühere Ehefrau abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie in Deutschland ansässig wäre.

Normenkette

EGVtr Art. 12 Abs. 1; EGVtr Art. 18 Abs. 1

Beteiligte

Schempp

Egon Schempp

Finanzamt München V

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.07.2003; Aktenzeichen XI R 5/02; BFH/NV 2003, 1497)

Tatbestand

„Unionsbürgerschaft ‐ Artikel 12 EG und 18 EG ‐ Einkommensteuer ‐ Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen ‐ Nachweis, dass die Unterhaltsleistungen in Österreich besteuert werden“

In der Rechtssache C-403/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Beschluss vom 22. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2003, in dem Verfahren

Egon Schempp

gegen

Finanzamt München V

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und der Richter J. Klŭcka,

U. Lõhmus, E. Levit...

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