Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2003/88/EG. Arbeitszeitgestaltung. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Krankheitsurlaub. Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt. Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit”
Beteiligte
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen entgegensteht, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während des im Urlaubsplan seines Unternehmens vorgesehenen Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht berechtigt ist, seinen Jahresurlaub in einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der auch außerhalb des Bezugszeitraums liegen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 23 de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 17. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2008, in dem Verfahren
Francisco Vicente Pereda
gegen
Madrid Movilidad SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Vicente Pereda, vertreten durch E. Dominguez Tejeda, abogada,
- der spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del P...