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EuGH Urteil vom 26.06.2001 - C-173/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. In einer nationalen Regelung festgelegte Anspruchsvoraussetzung. Mindestbeschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber. Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Richtlinie 89/391 ist die Rahmenrichtlinie, in der die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer festgelegt sind

 

Normenkette

EWGRL 104/93 Art. 7

 

Beteiligte

BECTU

The Queen

Secretary of State for Trade and Industry

Broadcasting, Entertainment, Cinematographic and Theatre Union (BECTU)

 

Verfahrensgang

Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich)

 

Gründe

1.

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat mit Beschluss vom 14. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Broadcasting, Entertainment, Cinematographic and Theatre Union (im Folgenden: BECTU) und dem Secretary of State for Trade and Industry (im Folgenden: Secretary of State) über die Umsetzung der Vorschrift der Richtlinie 93/104, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub regelt, in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Regelung

3.

Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) bestimmt:

(1)

Die Mitgliedsta...

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