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EuGH Urteil vom 09.11.2000 - C-126/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Beschäftigungsverhältnis für örtliche Bedienstete. Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag. Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften. Auslegung des Art. 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Normenkette

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Art. 79

Beteiligte

Vitari

Roberto Vitari

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Verfahrensgang

Pretura di Torino (Italien) ()

Gründe

1.

Der Pretore di Torino hat mit Beschluss vom 30. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen R. Vitari (im Folgenden: Kläger) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden: Beklagte) über das Ende des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Turin (Italien) hat, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 (ABl. L 131, S. 1) errichtet. Artikel 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. L 216, S. 9) lautet:

Personalvorschriften

Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbesti...

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