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EuGH Urteil vom 10.07.2003 - C-165/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Örtliche Bedienstete. Vertretung der Kommission in Österreich. Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen

 

Beteiligte

Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission

Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich

Europäische Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung im II. Teil des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz) auf die in der Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Wien (Österreich) beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegenstehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-165/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich

gegen

Europäische Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie von Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet, R. Schintgen (Berichterstatter) ...

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