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EuGH Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Informationsgesellschaft. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Öffentliche Wiedergabe. Begriff. Internet. Hyperlinks zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden. Noch nicht vom Rechtsinhaber veröffentlichte Werke. Setzen solcher Links zu Erwerbszwecken

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

Beteiligte

GS Media

GS Media BV

Sanoma Media Netherlands BV

Playboy Enterprises International Inc

Britt Geertruida Dekker

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe” im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 3. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2015, in dem Verfahren

GS Media BV

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