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EuGH Urteil vom 08.05.2018 - C-82/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Grenzkontrolle, Asyl, Einwanderung. Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde. Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Weigerung, den Antrag zu prüfen

 

Normenkette

AEUV Art. 20; Richtlinie 2008/115/EG Art. 5, 11; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7, 24

 

Beteiligte

K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique)

K.A

M.Z

M.J

N.N.N

O.I.O

R.I

B.A

Belgische Staat

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere deren Art. 5 und 11, ist dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die darin besteht, dass ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung, den ein einem Drittstaat angehörender Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in dessen Hoheitsgebiet stellt, allein deshalb nicht bearbeitet wird, weil gegen den Drittstaatsangehörigen ein Verbot der Einreise in dieses Hoheitsgebiet verhängt wurde.

2. Art. 20 AEUV ist wie folgt auszulegen:

  • Er steht einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegen, die darin besteht, dass ein solcher Antrag allein aus dem genannten Grund nicht bearbeitet wird, ohne dass geprüft worden wäre, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht ...

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