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EuGH Urteil vom 06.12.2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesundheitspolizei. Mischfuttermittel. Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

ABNA u.a

The Queen

Fratelli Martini & C. SpA

Cargill Srl

Ferrari Mangimi Srl

Associazione nazionale tra i produttori di alimenti zootecnici (Assalzoo)

Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie (Nevedi)

ABNA Ltd

Denis Brinicombe

BOCM Pauls Ltd

Devenish Nutrition Ltd

Nutrition Services (International) Ltd

Primary Diets Ltd

Secretary of State for Health

Ministero della Salute

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Food Standards Agency

Productschap Diervoeder

Ministero delle Attività Produttive

 

Tenor

1. Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.

2. Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte.

3. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2, der Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue Zusammensetzung eines Futtermittels zu übermitteln, ist im Hinblick...

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