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EuGH Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Lörrach – Deutschland. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Richtlinie 93/104/EG. Anwendungsbereich. Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren. Bedeutung des Begriffes ‚Straßenverkehr’. Wöchentliche Höchstarbeitszeit. Grundsatz. Unmittelbare Wirkung. Ausnahme. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Pfeiffer

Bernhard Pfeiffer

Wilhelm Roith

Albert Süß

Michael Winter

Klaus Nestvogel

Roswitha Zeller

Matthias Döbele

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V

 

Tenor

1.

  1. Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen eines Rettungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt.
  2. Der Begriff Straßenverkehr im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines Rettungsdienstes nicht erfasst wird, auch wenn diese zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten.

2. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers recht...

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