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EuGH Urteil vom 16.12.1993 - C-334/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Zahlung von Gehaltsansprüchen. Qualifikation als Arbeitnehmer durch das nationale Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Angehörigen des Führungspersonals können nicht vom Geltungsbereich der EWGRL 987/80 vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der EWGRL 164/87 vom 2.3.1987 ausgeschlossen werden, wenn das nationale Recht sie als Arbeitnehmer qualifiziert und sie nicht in Abschn 1 des Anhangs der Richtlinie aufgeführt sind.

2.

  1. Die EWGRL 987/80 gibt dem Führungspersonal nicht das Recht, von der durch das nationale Recht für die übrigen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffenen Garantieeinrichtung die Zahlung von Gehaltsansprüchen zu verlangen.
  2. Falls das nationale Recht auch bei einer im Hinblick auf die genannte Richtlinie erfolgenden Auslegung nicht gewährleisten kann, daß das Führungspersonal in den Genuß der in der Richtlinie vorgesehenen Garantien kommt, ist das Führungspersonal berechtigt, von dem betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden zu verlangen, den es dadurch erlitten hat, daß die Richtlinie in bezug auf diesen Personenkreis nicht durchgeführt wurde.
 

Normenkette

RL 80/987

 

Beteiligte

Teodoro Wagner Miret

Fondo de Garantía Salarial

 

Fundstellen

EuGHE I 1993, 6911

EuGRZ 1994, 221

IStR 1994, 144

NVwZ 1994, 677

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