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EuGH Urteil vom 04.05.2006 - C-286/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Rückzahlung von gemeinschaftlichen Beihilfen. Rückwirkende Anwendung weniger strenger verwaltungsrechtlicher Sanktionen

 

Beteiligte

Haug

Reinhold Haug

Land Baden-Württemberg

 

Tenor

In einem Fall, in dem wegen einer Überschreitung der ermittelten Fläche im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen um mehr als 20 % die Rückzahlung des gesamten Betrages der ursprünglich gewährten gemeinschaftlichen Beihilfe zuzüglich Zinsen verlangt wird, obgleich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer geltend macht, dass die Beihilfe nach Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen nur um einen geringeren Betrag zu kürzen wäre, ist Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht anwendbar.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2005, in dem Verfahren

Reinhold Haug

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter E. Juhász und M. Ileš...

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