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EuGH Urteil vom 03.04.2008 - C-187/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 91/629/EWG. Entscheidung 97/182/EG. Kälberhaltung. Einzelbuchten. Verbot des Anbindens von Kälbern. Bedeutung des Verbs ‚anbinden’. Beschaffenheit und Länge der Bindevorrichtung. Unterschiedliche Sprachfassungen. Einheitliche Auslegung

 

Beteiligte

Endendijk

Dirk Endendijk

 

Tenor

Im Sinne der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern in der durch die Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 geänderten Fassung ist ein Kalb angebunden, wenn es mit einer Bindevorrichtung festgehalten wird, unabhängig davon, wie diese Vorrichtung beschaffen ist oder wie lang sie ist oder warum das Tier festgebunden ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Zutphen (Niederlande) mit Entscheidung vom 19. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2007, in dem Strafverfahren gegen

Dirk Endendijk

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Dirk Endendijk, vertreten durch J. T. A. M. Mierlo, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Charitaki als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtig...

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