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BVerwG Beschluss vom 07.06.2002 - 9 B 30.02

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Verfahrensgang

OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 1 L 314/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 054,16 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde es entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 m.w.N.), vermag sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch sinngemäß nicht darzulegen.

In der Sache geht es ihr um vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Fragen der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Diese Fragen werden auch nicht dadurch zu solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts mit Vorschriften und Grundsätzen des Bundes(verfassungs)rechts geklärt wissen will. Soweit die Beschwerde Fragen der „Auslegung des Ineinandergreifens der landesrechtlichen Regelungen des WG LSA mit den bundesrechtlichen Vorschriften des WVG” aufwirft, ergibt sich dies bereits daraus, dass das als Prüfungsmaßstab angesprochene Wasserverbandsgesetz revisionsrechtlich nicht als Bundesrecht zu qualifizieren ist. Denn seine Vorschriften kommen hier nicht aufgrund bundesrechtlicher Anordnung, sondern allein deswegen zur Anwendung, weil Landesrecht hierauf verweist (vgl. § 80 WVG). Diese landesrechtliche Verweisung ist für die Geltung des Wasserverbandsgesetzes sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach maßgeblich. Ist aber eine Vorschrift des Bundesrechts ausschließlich kraft eines – vom Oberverwaltungsgericht hier wiederum irrevisibel ausgelegten – Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden, handelt es sich insoweit um irrevisibles Landesrecht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 m.w.N.).

Auch die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllen die dargelegten Anforderungen nicht. Die Beschwerde geht insoweit von einem feststehenden, höchstrichterlich geklärten Inhalt des Gleichheitssatzes aus und rügt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht auf dieser Grundlage zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Unzulässigkeit eines reinen Flächenmaßstabes für die Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten, hätte gelangen müssen. Wenn die Beschwerde insoweit auf die gegenüber einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 42, 210) angeblich veränderte Sachlage und die – vom Oberverwaltungsgericht verneinte – Möglichkeit eines nach Nutzungsarten differenzierenden Umlegungsmaßstabes verweist, wirft sie tatsächliche Fragen sowie solche der Anwendung feststehender Grundsätze des Bundesrechts auf konkrete, landesrechtlich geregelte Sachverhalte auf, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlcher Bedeutung nicht begründen können.

Gleiches gilt für die von der Beschwerde angesprochene Frage der Vereinbarkeit des reinen Flächenmaßstabs mit Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beschwerde geht dabei bereits von unzutreffenden Anforderungen dieser Verfassungsnorm aus, wenn sie insoweit das Vorteilsprinzip für anwendbar hält. Dabei verkennt sie, dass der Klägerin nicht ein Beitrag im Rechtssinne, sondern eine Verbandslast abverlangt wird, der ein die Anwendung des Vorteilsprinzips rechtfertigender Entgeltcharakter nicht beigemessen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitgliedern des Gewässerunterhaltungsverbandes (vgl. BVerwGE 42, 210) oder – aufgrund der hier vom Gesetzgeber gewählten ähnlichen Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 – BVerwG 7 B 149.91 – Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3, S. 2) – Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet als Nichtverbandsmitgliedern auferlegt ist. Auch wenn an die Erhebung von Verbandslasten deswegen weniger strenge rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an Beiträge im Rechtssinne (BVerwGE 109, 97 ≪110 f.≫), verlangt Art. 2 Abs. 1 GG, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen muss und die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – BVerwG 7 B 64.87 – Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 3). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine tatsächliche und im Übrigen von der Gestaltung des Einzelfalles abhängige Frage, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen kann. Wenn das Oberverwaltungsgericht einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG auf der Grundlage der auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Annahme, dass Waldflächen infolge der hohen Verdunstungsrate und des Wasserrückhaltevermögens von Waldbodenflächen (nicht keinen, sondern bloß) einen geringeren Anteil an dem den Gewässern zweiter Ordnung zufließenden und abzuführenden Wasser haben, verneint und den Gesetzgeber deswegen nicht als verpflichtet angesehen hat, einen differenzierteren als den reinen Flächenmaßstab vorzusehen, so ist das bundesrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Unvereinbarkeit der Auferlegung der Verbandslasten mit Art. 14 Abs. 1 GG geht die Beschwerde insoweit über eine bloße Rüge der Verletzung von Bundes(verfassungs)recht hinaus, als sie das Problem aufwirft, nach welchem Maßstab – typisierend oder einzelfallbezogen – die etwaige erdrosselnde Wirkung einer Geldleistungspflicht zu ermitteln ist. Auch hieraus kann sich jedoch ein Revisionszulassungsgrund nicht ergeben, weil diese Frage bereits geklärt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine erdrosselnde Wirkung liege nicht schon dann vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich mache; sie müsse diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen (BVerfGE 95, 267 ≪301≫). Diesen Standpunkt hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Er liegt schon deswegen nahe, weil einerseits der Gesetzgeber bei der Normierung einer Geldleistungspflicht solche individuellen Besonderheiten nicht erkennen und berücksichtigen könnte, andererseits mit § 13 a des vom Oberverwaltungsgericht für anwendbar erklärten KAG LSA ein Instrumentarium zur Verfügung steht, das es ermöglicht, Härten im Einzelfall zu vermeiden (zur verfassungsrechtlichen Funktion solcher Billigkeitsmaßnahmen vgl. BFHE 185, 270 ≪273≫ m.w.N.). Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich insoweit keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 2 B 33.98 – BFH/NV 1999, 76). Eine „generell” erdrosselnde Wirkung der Verbandslast hat das Oberverwaltungsgericht aus tatsächlichen Gründen, die mangels entsprechender Verfahrensrüge nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, verneint.

Die Frage, ob für eine Beurteilung der erdrosselnden Wirkung der Verbandslast auf die Gesamtabgabenbelastung betroffener Betriebe oder lediglich auf die Belastung allein durch die Verbandslast abzustellen ist, vermag die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zu begründen: Das Oberverwaltungsgericht ist – anders als die Beschwerde meint – ersichtlich von der der Klägerin günstigeren Alternative ausgegangen und hat das Vorliegen aus tatsächlichen Gründen und mithin mangels Verfahrensrüge irrevisibel verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI763834

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