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Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt

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§§ 1 - 2 Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben

 

(1) Landkreise und Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

 

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Landkreisen und Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmungen treffen.

 

(3) Satzungen im Sinne dieses Gesetzes sind wirksame Satzungen, soweit nicht ausdrücklich auf Satzungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit Bezug genommen wird.

§ 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

 

(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

 

(2) 1Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. 2Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. 3Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 4Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

 

(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabesatzung eine Heranziehung, die auf Grund der bisherigen Abgabesatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung auf Grund der neuen Abgabesatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.

§§ 3 - 9 Zweiter Teil Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

 

(1) 1Landkreise und...

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