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BVerwG Beschluss vom 02.11.2000 - 7 B 92.00

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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 250 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück an den Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, noch verleihen die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Schließlich sind auch keine Verfahrensfehler erkennbar, auf denen das angegriffene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.

1. a) Nach Auffassung der Kläger liegt dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde, dass die Mitwirkung des staatlichen Verwalters an der Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten stehenden Vermögenswertes zum Zwecke der Auseinandersetzung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfülle; damit setze sich das Gericht in Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom 29. Juni 1998 – BVerwG 7 B 442.97 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 155). Die gerügte Abweichung besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass der Senat in der herangezogenen Entscheidung im Anschluss an seine bis dahin ergangene Rechtsprechung zur Teilnahme des staatlichen Verwalters an der Veräußerung gemeinschaftlicher Gegenstände (grundlegend Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 7 C 14.96 – Buchholz a.a.O. Nr. 93; Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 7 C 3.97 – Buchholz a.a.O. Nr. 150) den Rechtssatz aufgestellt hat, dass die bloße Mitwirkung des für einen Ehegatten handelnden staatlichen Verwalters an der durch den anderen Ehegatten betriebenen Veräußerung eines gemeinschaftlichen Vermögenswerts keine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG sei. Im vorliegenden Fall hat jedoch zunächst eine Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes unter jeweiliger Begründung von Alleineigentum stattgefunden; erst im Anschluss daran hat der staatliche Verwalter das nunmehr ausschließlich dem Beigeladenen gehörende Grundstück veräußert. Bereits dieser Umstand schließt die behauptete Divergenz aus.

b) Die Rechtssache weist insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Kläger halten für den Fall, dass der Senat – wie geschehen – eine Divergenz verneint, für klärungsbedürftig,

„ob ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erforderliches eigenständiges und auf den Entzug des Eigentums gerichtetes Handeln des staatlichen Verwalters vorliegt, wenn die Auseinandersetzung einer ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR in der Weise erfolgte, dass ein im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehender Vermögenswert zunächst geteilt und im Anschluss daran beide Teile von einem Ehegatten und dem staatlichen Verwalter an das Volkseigentum veräußert wurden”.

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn sie setzt voraus, dass die nach der Teilung des Vermögenswertes vorgenommene Veräußerung der auf den Beigeladenen entfallenden Fläche durch den staatlichen Verwalter Bestandteil der Auseinandersetzung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft war. So verhielt es sich jedoch nicht. Vielmehr war die Auseinandersetzung insoweit mit der – auf der Grundlage eines im Jahre 1971 geschlossenen notariellen Vertrages – vorgenommenen Aufteilung des Grundstücks unter den Eheleuten beendet. Erst danach wurde der Rat der Gemeinde T. zum – alleinverfügungsberechtigten – Treuhänder für das Grundstück des Beigeladenen bestellt. Dass unter solchen Voraussetzungen von einer Mitwirkung des staatlichen Verwalters an der Veräußerung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht die Rede sein kann, liegt auf der Hand.

c) Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob der staatliche Verwalter sich einem Veräußerungswunsch der Ehefrau des Beigeladenen gefügt habe, bezeichnet keinen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht; denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht ist aber – wie die Kläger selbst gerügt haben – davon ausgegangen, die alleinige Verfügungsberechtigung des staatlichen Verwalters über den auf den Beigeladenen übergegangenen Teil der Grundfläche schließe die Möglichkeit der Unterordnung unter einem fremden Veräußerungswillen im Sinne der Rechtsprechung des Senats aus.

2. Grundsätzliche Bedeutung weist die Rechtssache auch nicht deswegen auf, weil – wie die Kläger meinen – noch die Frage der Klärung harre, ob eine Grundstücksrückgabe auch dann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich sei, wenn die zurückzugebende Fläche ihrerseits für die Erschließung eines Hinterliegergrundstücks benötigt werde. Der Senat hat in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 15. Juni 2000 – BVerwG 7 C 20.99 – (zur Veröffentlichung bestimmt) klargestellt, in welcher Weise solchen Rückgabehindernissen Rechnung zu tragen ist. Dabei hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass das Eigentum am Restitutionsgrundstück aufgrund der überkommenen Verhältnisse mit der Pflicht belastet sein kann, die (Weiter-)Nutzung eines Grundstücksteils zu dulden, der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Nachbaranwesens erforderlich ist. Dabei kann es sich – wie auch hier – um die Pflicht zur Duldung eines Notwegs handeln, die entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Rückgabeberechtigten übergeht. Dem entspricht das angefochtene Urteil.

3. Schließlich kommt eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in Betracht. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass sie das umstrittene Grundstück zwar vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erworben hätten, die Grundstücksverkehrsgenehmigung aber erst danach, nämlich am 21. November 1990 erteilt worden sei; es müsse deshalb geklärt werden, ob unter diesen Voraussetzungen eine restitutionshindernde Verfügung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG vorliege, weil die Verfügung erst mit Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirksam geworden sei.

Die Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, weil sie Tatsachen voraussetzt, die das Verwaltungsgericht bisher nicht festgestellt hat; denn dem angegriffenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, wann die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag vom 7. September 1990 erteilt worden ist. Die Verwaltungsvorgänge, auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen wird, enthalten zwar eine Kopie des Kaufvertrages (Bl. 32 f.). Diese Kopie weist jedoch nicht den von den Klägern beschriebenen, das Datum der Genehmigung zweifelsfrei ausweisenden Aufdruck, sondern nur einen unleserlichen, weil spiegelverkehrt durchkopierten Vermerk auf, der mit einem Siegel versehenen ist. Erkennbar ist aufgrund eines weiteren durchkopierten Vermerks unterhalb des Vertragstextes lediglich, dass die Grundstückverkehrsgenehmigung erteilt wurde, und die Grundbucheintragung – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – offenbar am 21. November 1990 vorgenommen wurde, also an dem Tage, an dem nach dem Vortrag der Kläger angeblich die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden sein soll.

Fehlt es somit an verwertbaren Feststellungen zum Datum der Grundstücksverkehrsgenehmigung, wäre die von den Klägern aufgeworfene Frage allenfalls nach weiterer Sachaufklärung zu beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Kley, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI544120

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