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BVerwG Beschluss vom 29.06.1998 - 7 B 442.97

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Verfahrensgang

VG Magdeburg (Urteil vom 30.09.1997; Aktenzeichen A 5 K 357/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger begehren aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) die Rückgabe eines ihnen ehemals in ehelicher Vermögensgemeinschaft gehörenden Eigenheims, das sie anläßlich der genehmigten Ausreise der Klägerin aus der DDR an ein anderes Ehepaar veräußert haben. Beim Abschluß des Veräußerungsvertrags wurde der bereits zuvor aus der DDR geflohene Kläger vom Rat der Gemeinde E. in seiner Eigenschaft als staatlicher Verwalter vertreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Revisionzulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

1. Die Kläger wollen in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geklärt wissen, ob der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) erfüllt ist, wenn ein im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehendes Grundstück oder Gebäude zur Ermöglichung der Ausreise eines Ehegatten aus der DDR veräußert wurde und dabei für den bereits geflohenen anderen Ehegatten ein staatlicher Verwalter handelte, der die Veräußerung an einen bestimmten Erwerber betrieb. Diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil sie, soweit ihre Beantwortung im vorliegenden Fall in Betracht kommt, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen ist.

Nach dieser Rechtsprechung sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter deswe gen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil dadurch das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt daher ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums gerichtet sein muß (grundlegend Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 7 C 14.96 – Buchholz 428 § 1 Nr. 93; zuletzt Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 7 C 3.97 –). Der staatliche Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an den Dritten zu übertragen. Daran fehlt es, wenn er sich dem rechtsgeschäftlichen Willen anderer an dem Veräußerungsgeschäft notwendig Beteiligter unterordnet, wie etwa bei dem vom Senat entschiedenen Fall einer bloßen Mitwirkung an dem durch eine Erbengemeinschaft getätigten Verkauf eines Nachlaßgegenstands zum Zwecke der Erbauseinandersetzung (Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 7 C 14.96 – a.a.O.). Solche Handlungen können dem staatlichen Verwalter nicht als eigenes Unrecht zugerechnet werden.

Diese Grundsätze lassen sich auf die ausreisebedingte Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Gebäudes übertragen, wenn daran für den bereits geflohenen Ehegatten der staatliche Verwalter beteiligt war. Auch über einen solchen Vermögenswert konnte nur von beiden Berechtigten gemeinsam verfügt werden (§ 15 Abs. 2 DDR-FGB). Jedoch konnte jeder Ehegatte, namentlich in den Fällen des Getrenntlebens, auf Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft klagen, wenn dies zum Schutz seiner Interessen erforderlich war (§ 41 Abs. 1 DDR-FGB). Eine solche Klage hätte, wenn nicht das Eigentum an dem Gebäude von vornherein allein dem in der DDR verbliebenen Ehegatten zugewiesen worden wäre, zur Begründung von Miteigentum beider Ehegatten und auf Verlangen eines Ehegatten zur Veräußerung des Vermögenswerts geführt (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 und 2 DDR-FGB, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 41 DDR-ZGB). Der mitwirkungsberechtige staatliche Verwalter konnte sich daher dem Verkaufsverlangen des in der DDR verbliebenen Ehegatten, der auf diese Weise die Voraussetzungen für die Genehmigung seiner Ausreise schaffen wollte, ebensowenig entziehen wie dem Verlangen eines Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Auch in diesen Fällen kann ihm daher die Veräußerung nur dann als Unrecht zugerechnet werden, wenn er das Geschäft selbst betrieben hat.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorbringen (s. nachstehend zu 2) und die daher für den Senat in einem Revisionsverfahren verbindlich wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Initiative zum Verkauf des umstrittenen Eigenheims von der Klägerin ausgegangen, die damit einem entsprechenden Verlangen des Staates im Ausreiseverfahren nachkam. Anhaltspunkte dafür, daß der Rat der Gemeinde E. als staatlicher Verwalter von sich aus den Verkauf betrieben hat, vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Es hat lediglich die Möglichkeit gesehen, daß der Rat der Gemeinde ein Interesse daran hatte, im Falle eines Verkaufs den späteren Erwerbern zum Erwerb zu verhelfen. Zu der Frage, ob und ggf. in welcher Weise der Rat der Gemeinde diesem Interesse Ausdruck verlieh, hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Insbesondere hat es nicht festgestellt, daß der Rat der Gemeinde der Klägerin die Erwerber als Vertragspartner vorgeschlagen und daß die Klägerin diesen Vorschlag akzeptiert hat. Immerhin spricht die von den Klägern zitierte schriftliche Äußerung der Erwerber im Verwaltungsverfahren dafür, daß es sich so oder ähnlich verhalten hat. Geht man zugunsten der Kläger von einem solchen Geschehensablauf aus, so liegt auf der Hand, daß der Rat der Gemeinde sich allein mit der Vermittlung eines von der Klägerin akzeptierten Vertragspartners nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats des Eigentums am Eigenheim bemächtigt hat, um es an einen Dritten zu übertragen. Vielmehr hat er sich auch unter dieser Voraussetzung dem Veräußerungswillen der Klägerin untergeordnet, der wegen des an die persönliche Ausübung durch die Klägerin anknüpfenden Inhalts des Nutzungsrechts nicht von einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beeinflußt war. Ob eine andere Beurteilung dann geboten wäre, wenn die Klägerin den Verkauf an einen anderen Erwerber beabsichtigt und der Rat der Gemeinde sie zum Verkauf an die von ihm gewünschten Personen gezwungen hätte, bedarf keiner Entscheidung, weil eine derartige Nötigung weder vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist noch von den Klägern behauptet wird.

2. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts an einem den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnenden Verfahrensfehler leidet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Zu Unrecht werfen die Kläger dem Verwaltungsgericht vor, daß es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO der Frage nicht nachgegangen sei, ob die Eheleute R. das umstrittene Eigenheim redlich erworben haben. Da das Verwaltungsgericht den Klägern die begehrte Restitution mangels einer Schädigung im Sinne des § 1 VermG versagt hat, kam es aus seiner Sicht auf die Frage nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der Eheleute R. nicht an.

Soweit die Kläger eine nähere Aufklärung der Umstände vermissen, unter denen der Verkauf des umstrittenen Eigenheims an die Eheleute R. zustande gekommen ist, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VermG. Insbesondere ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche weiteren Erkenntnismittel dem Verwaltungsgericht zu Gebote gestanden hätten, die es nach § 86 Abs. 1 VwGO hätte nutzen müssen.

3. Schließlich ist die Revision entgegen der Ansicht der Kläger nicht wegen einer Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch insoweit genügt das Vorbringen der Kläger nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn die Kläger arbeiten keinen dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden abstrakten Rechtssatz heraus, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Eine solche Abweichung ist auch nicht zu erkennen; im Gegenteil stimmt die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, grundsätzlich nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 38.95 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 86) überein. Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschiedene Frage, ob diese Annahme auch dann zutrifft, wenn der Staat die Veräußerung des Eigenheims an einen bestimmten Erwerber erzwungen hat, würde sich im vorliegenden Verfahren mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210934

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