Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2017 - 1 BvR 2116/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Richterliche Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens begründet weder einen Ausschlussgrund gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG noch eine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1, § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Verfügung vom 22.09.2017; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

LG München II (Beschluss vom 07.09.2017; Aktenzeichen 6 T 3037/17)

LG München II (Beschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 6 T 3037/17)

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 16.08.2017; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

AG Fürstenfeldbruck (Verfügung vom 27.07.2017; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 14.07.2017; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

LG München II (Beschluss vom 18.04.2017; Aktenzeichen 6 T 558/17)

AG Fürstenfeldbruck (Verfügung vom 13.12.2016; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 21.06.2016; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 03.12.2015; Aktenzeichen 6 C 1468/15)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Ott wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof, Richter Schluckebier und Richterin Ott. Diese sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Rz. 2

Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem fachgerichtliche Entscheidungen an, die bereits Gegenstand einer von ihr zuvor erhobenen Verfassungsbeschwerde gewesen sind, die das Bundesverfassungsgericht unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof, Richter Schluckebier und Richterin Ott nicht zur Entscheidung angenommen hat. Gleichwohl sind die Richter nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von einer Ausübung des Richteramts im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung wegen einer vorangegangenen Tätigkeit eines Richters in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 109, 130 ≪131≫; 135, 248 ≪254 Rn. 16≫). Danach ist ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen ist, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris Rn. 3).

Rz. 3

Dem auf Ausschließung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Schluckebier und der Richterin Ott gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin ist im Wege der Auslegung ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen. Dieses ist jedoch offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris Rn. 7). Gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass in diesem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen.

Rz. 4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252 f.≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).

Rz. 5

2. Soweit sie sich gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 27. Juli 2017 und gegen die Terminsladung des Amtsgerichts vom 28. Juli 2017 gewandt hat, hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde wirksam zurückgenommen, so dass über ihr Begehren nicht mehr zu entscheiden ist (BVerfGE 98, 218 ≪242≫; 126, 1 ≪17≫).

Rz. 6

Die weitere Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Rz. 7

Von der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, die angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin, einerseits durch haltlose Befangenheitsanträge, Ablehnungen von Sachverständigen, Terminsablehnungen und ähnlichem eine gerichtliche Entscheidung zu verhindern, andererseits höchstmöglichen Rechtschutz zu verlangen, naheliegen würde, sieht die Kammer nochmals ab.

Rz. 8

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11287109

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Bundesverfassungsgerichtsge... / § 18 [Ausschluß vom Richteramt]
Bundesverfassungsgerichtsge... / § 18 [Ausschluß vom Richteramt]

  (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er   1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren