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BVerfG Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvL 14/02

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Verfahrensgang

AG Köln (Vorlegungsbeschluss vom 30.08.2002; Aktenzeichen 378 III 64/01)

 

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

 

Tatbestand

A.

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.

§ 1304 BGB, der mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist (BGBl I S. 833), hat folgenden Wortlaut:

„Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.”

II.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 des Ausgangsverfahrens wollen die Ehe miteinander schließen. Der Standesbeamte lehnte seine Mitwirkung bei der Eheschließung mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1, die seit 1996 unter Betreuung steht, sei ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 2000 geschäftsunfähig und könne die Ehe deshalb nicht eingehen.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragten daraufhin beim Amtsgericht Köln, den Standesbeamten gemäß § 45 Personenstandsgesetz anzuweisen, die Eheschließung vorzunehmen. Der Betreuer der Beteiligen zu 1 schloss sich dem an. In dem vom Gericht eingeholten ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 20. Februar 2002 stellte der Sachverständige erneut die Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1 fest. Sie verfüge allerdings über lebenspraktische Fertigkeiten zur Selbstversorgung und zur Versorgung ihres Haushaltes. Auch sei sie in der Lage, im Rahmen einer natürlichen Willensbildung dezidiert Wünsche zu äußern oder auf die Erfüllung von Bedürfnissen hinzuwirken. So äußere sie schon seit geraumer Zeit den Wunsch, eine langjährig bestehende Partnerschaft in die Rechtsform der Ehe überführen zu wollen. Ihrem Wunsch sollte Rechnung getragen werden.

Das Amtsgericht Köln hat daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 30. August 2002 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG und mit dem aus dieser Bestimmung resultierenden Grundrecht auf Eingehung einer Ehe vereinbar ist. Nach Ansicht des Gerichts ist § 1304 BGB verfassungswidrig. Die Regelung widerspreche dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht der Beteiligten zu 1 auf Eingehung einer Ehe. Das Gericht sehe sich an der beabsichtigten stattgebenden Sachentscheidung durch § 1304 BGB gehindert, da nach seiner Überzeugung die Beteiligte zu 1 geschäftsunfähig sei. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 1304 BGB dahin, dass ein Betreuter oder Geschäftsunfähiger eine Ehe dann eingehen könne, wenn eine Ehegeschäftsfähigkeit – die Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe – beziehungsweise eine partielle Geschäftsfähigkeit vorhanden sei, sei ausgeschlossen. Zwar werde diese Ansicht in der neueren Rechtsprechung vertreten. Diese Auslegung verstoße jedoch gegen die in Art. 20 Abs. 2 GG normierte Bindung der Gerichte an das Gesetz und letztlich auch gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (seit BVerfGE 7, 171 ≪173 f.≫ stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 89, 329 ≪336≫; 94, 315 ≪323≫; 97, 49 ≪60≫). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinander setzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (BVerfGE 65, 308 ≪316≫; stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49 ≪60≫). Solange die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinne entscheiden kann, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm. Dabei muss das vorlegende Gericht den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift feststeht (BVerfGE 25, 269 ≪276≫ m.w.N.) und die Vorlage deshalb unerlässlich ist (BVerfGE 42, 42 ≪50≫, vgl. auch BVerfGE 11, 330 ≪335≫; 58, 153 ≪157 f.≫).

II.

Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.

Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm und damit an der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das vorlegende Gericht bei zutreffender Würdigung des § 104 Ziff. 2 BGB den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinne hätte entscheiden können, ohne sich daran durch § 1304 BGB gehindert zu sehen.

Zwar hat das vorlegende Gericht dargelegt, dass es bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach seiner Auffassung auf die Gültigkeit des § 1304 BGB ankomme, da die Beteiligte zu 1 geschäftsunfähig sei. Ferner hat es erörtert, wieso seiner Auffassung nach § 1304 BGB – im Gegensatz zu der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG, FamRZ 1997, S. 294 ≪295≫; LG Osnabrück, FPR 2002, S. 90; Hellmann, BtPrax 1997, S. 173 ≪174≫; Finger, StAZ 1996, S. 225 ≪228 f.≫; Böhmer, StAZ 1992, S. 65 ≪67≫; Staudinger/Hübner, BGB, Bearbeitung 2000, § 1304 BGB Rz. 4; Münchener Kommentar/Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl., § 1304 Rz. 4; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999, § 1304 Rz. 7) – nicht verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden könne, dass sich die dort genannte Geschäftsunfähigkeit – anders als bei § 104 BGB – lediglich auf eine „Ehegeschäftsfähigkeit” beziehe.

Das Gericht hat sich jedoch nicht hinreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Beteiligte zu 1 möglicherweise nach § 104 Ziff. 2 BGB hinsichtlich der Eingehung einer Ehe partiell geschäftsfähig ist, sodass § 1304 BGB nicht zur Anwendung käme.

Gemäß § 104 Ziff. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die Geschäftsfähigkeit auch nur für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein (BGH, ZIP 1999, S. 2073 ≪2075≫; BGH, NJW 1970, S. 1680 ≪1681≫; BGHZ 30, 112 ≪117 f.≫; BGHZ 18, 184 ≪186 f.≫; BPatGE 32, 167 ≪168 f.≫; BayObLG, FamRZ 1997, S. 294 ≪295≫; BayObLG, NJW 1992, S. 2100 f.; BayObLG, RPfleger, 1991, S. 504; Münchener Kommentar/Schmitt, BGB, 4. Aufl., § 104 Rz. 15; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., 2000, § 104 Rz. 5; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 104 Rz. 7; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999, § 1304 Rz. 7; Palandt/ Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 104 Rz. 6). Dies ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in bestimmten Lebensbereichen ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. u.a. BGH, NJW 1970, S. 1680 ≪1681≫; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999, § 1304 Rz. 7). Trotz erheblicher Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Übrigen kann nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung eine partielle Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB für die Eheschließung gegeben sein (vgl. BayObLG FamRZ 1997, S. 294 ≪295≫; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 104 Rz. 6; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999, § 1304 Rz. 7).

Dieser – im Lichte der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. zur Eheschließungsfreiheit: BVerfGE 31, 58 ≪68≫; 36, 146 ≪163≫) gebotenen – Auslegung des § 104 Ziff. 2 BGB steht ein etwaiges Schutzbedürfnis des Eheschließenden nicht entgegen. Denn sofern ein Heiratswilliger zwar hinsichtlich der Eheschließung geschäftsfähig, im Übrigen aber geschäftsunfähig sein sollte, kann für ihn insoweit gemäß §§ 1896 ff. BGB – wie im Ausgangsfall bereits geschehen – eine Betreuung eingerichtet werden. Gemäß § 1903 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass der Betreute zu bestimmten Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt), sofern dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.

Für die Prüfung, ob die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der Eheschließung im Sinne von § 104 Ziff. 2 BGB partiell geschäftsfähig ist, hat auch das Sachverständigengutachten ausreichend Anlass gegeben. Denn der Sachverständige hat die Beteiligte zu 1 für befähigt gehalten, im Rahmen einer natürlichen Willensbildung dezidiert Wünsche zu äußern und auf die Erfüllung von Bedürfnissen hinzuwirken. In diese Befähigung hat er auch den Wunsch der Beteiligten zu 1 einbezogen, die Ehe mit ihrem langjährigen Partner zu schließen, und diesen Wunsch ausdrücklich befürwortet. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Sachverständige die Beteiligte zu 1 bezogen auf den Eheschließungswunsch partiell für geschäftsfähig hält. Erst wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung ergibt, dass die Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die Eheschließung nicht partiell geschäftsfähig im Sinne von § 104 Ziff. 2 BGB ist, kommt die zur Prüfung gestellte Vorschrift zur Anwendung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267178

NJW 2003, 1382

FamRZ 2003, 359

NVwZ 2003, 862

EzFamR aktuell 2003, 50

FPR 2003, 237

SGb 2003, 456

StAZ 2003, 234

ZfJ 2003, 234

JURAtelegramm 2003, 238

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