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BVerfG Beschluss vom 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 24.06.2014; Aktenzeichen 15 B 725/14)

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪113≫). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Frage, ob den Beschwerdeführern die ihnen durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind.

Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (§ 123 VwGO), die es abgelehnt hatte, den Bürgermeister der Stadt Bad S. zu verpflichten, den Fraktionsstatus der Beschwerdeführer im Rat der Stadt vorläufig anzuerkennen. Die Beschwerdeführer rügten, durch diese Entscheidung in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein. Nachdem die Stadt Bad S. die Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde als Fraktion anerkannt hat, erklärten sie die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragten, die Kosten im vorliegenden Verfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Land Nordrhein-Westfalen aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Über die Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden (vgl. BVerfGE 72, 34 ≪38 f.≫). Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114≫). Danach ist eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.

Diese Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich nicht aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, bei der eine lediglich kursorische Prüfung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erfolgen müsste, zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 – 2 BvR 1222/14 –, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 – 1 BvR 505/13 –, juris, Rn. 9). Eine Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ohne dass das Bundesverfassungsgericht dabei kursorisch zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen Stellung nehmen muss. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offensichtlich sind und die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 – 1 BvR 689/11 –, NJW 2011, S. 3081 ≪3082≫; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 1954/11 –, NJW 2012, S. 2096 ≪2097≫; vom 16. Oktober 2013 – 2 BvR 1446/12 –, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2014 – 1 BvR 159/09 –, FamRZ 2015, S. 476 ≪477≫).

Wesentliche Bedeutung kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, zukommen (BVerfGE 85, 109 ≪114 f.≫; 87, 394 ≪397≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 – 1 BvR 505/13 –, juris, Rn. 9). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫; 87, 394 ≪397≫; 91, 146 ≪147≫).

2. Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat die Stadt Bad S. den Fraktionsstatus der Beschwerdeführer im Rat der Stadt inzwischen anerkannt und dadurch der mit der angegriffenen Entscheidung verbundenen Beschwer der Beschwerdeführer abgeholfen. Jedoch war die Verfassungsbeschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig, so dass eine Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 – 1 BvR 689/11 –, NJW 2011, S. 3081 ≪3082≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 – 2 BvR 1222/14 –, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 – 2 BvR 550/14 –, juris, Rn. 3).

Den Beschwerdeführern fehlte gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG bereits die Beschwerdeberechtigung. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster betraf die Beschwerdeführer ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Träger eines kommunalen Mandats, mithin als Inhaber eines öffentlichen Amtes. Belastende Wirkungen ergaben sich für sie nur insofern, als sie im Rat der Stadt Bad S. nicht als Fraktion anerkannt worden waren.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist „jedermann” eröffnet, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 ≪30≫; 6, 445 ≪448≫; 60, 175 ≪201 f.≫; 64, 301 ≪312≫). Dagegen sind Streitigkeiten zwischen Staatsorganen nicht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, sondern in den dafür vorgesehenen Organstreitverfahren auszutragen (vgl. BVerfGE 15, 298 ≪302≫; 43, 142 ≪148≫) – soweit diese eröffnet sind. Dies gilt auch, wenn Abgeordnete geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 62, 1 ≪32≫ m.w.N.; vgl. insgesamt zur fehlenden Beschwerdeberechtigung BVerfGK 19, 40 ≪42≫; BVerfG, Beschuss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 – 2 BvR 1130/93 –, NVwZ 1994, S. 56 ≪57≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Huber, Müller, Maidowski

 

Fundstellen

Haufe-Index 8383278

BayVBl. 2016, 137

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