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BVerfG Beschluss vom 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Richtervorlage bezüglich einer vom BVerfG bereits für verfassungsmäßig erachteten Norm (hier: MuSchG § 14 Abs. 1)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach GG Art 100 Abs 1 (hier MuSchG § 14 Abs 1 S 1).

 

Orientierungssatz

1. Das vorlegende Gericht ist nach BVerfGG § 31 Abs 1 an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1974-04-23, 1 BvL 19/73, BVerfGE 37, 121 gebunden, wonach MuschG § 14 Abs 1 S 1 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2. Da das vorlegende Gericht vom Bundesverfassungsgericht einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zur früheren Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit MuSchG § 14 Abs 1 S 1 steht, hätte es Gründe dafür darlegen müssen, daß die Rechtskraft des Tenors der früheren Entscheidung nicht die erneute Sachprüfung hindert, ob MuSchG § 14 Abs 1 S 1 auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

3. Eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung des MuSchG § 14 Abs 1 S 1 infolge veränderter Verhältnisse kann solange nicht in Betracht kommen, als der größere Teil der gemäß GG Art 6 Abs 4 von der Gemeinschaft – und nicht ausschließlich vom Staat – zu erbringenden Leistungen für den Mutterschutz vom Bund und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung aufgebracht wird.

 

Normenkette

MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 27.04.1983; Aktenzeichen 5 Ca 564/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60546

BVerfGE, 242

NJW 1986, 422

NJW 1986, 422-422 (LT1)

USK, 85100 (ST)

ZfSH/SGB 1986, 327-327 (LT1)

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