Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Orientierungssatz
Liegt ein rechtsförmlich gestellter Antrag nach § 109 SGG in der Schlußverhandlung vor, so muß das Gericht über ihn, sei es durch besonderen Beschluß, sei es in den Urteilsgründen, entscheiden und im Falle der Ablehnung des Antrags seine Entscheidung auch begründen. Andernfalls hat die höhere Instanz keine Möglichkeit, die Ablehnung auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Da das Gericht jede Erörterung, Prüfung und Entscheidung über den Antrag unterlassen hat, liegt ein wesentlicher Mangel in seinem Verfahren vor (vgl BSG 1958-11-21 5 RKn 30/57 = BSGE 7, 241).
Normenkette
SGG § 109
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 27.04.1960) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezieht Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. wegen eines chronischen Nasen- und Rachenkatarrhs und wegen der Restfolgen nach Bruch der rechten Querfortsätze des 2., 3. und 4. Lendenwirbels.
Im Juni 1956 stellte der Kläger Antrag auf Rentenerhöhung wegen vorwiegend linksseitiger stärkerer Ischiasbeschwerden. Er hatte weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Erfolg. Der im ersten Rechtszug nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Facharzt für Chirurgie Dr. B... war der Auffassung, daß bei anlagebedingten Baustörungen die besondere Anfälligkeit der Wirbelsäule die Ischialgie verständlich mache, daß aber die besonderen Verhältnisse im Wehrdienst und in der Kriegsgefangenschaft die Ischiasbeschwerden ausgelöst hätten. Er schlug zusammen mit den bereits anerkannten Leiden eine MdE um 40 v.H. vor. Die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim wies dem auslösenden Faktor für das Ischiasleiden eine völlig untergeordnete, sicher nicht ursächlich oder richtunggebend verschlimmernde Bedeutung zu. Der Facharzt für Orthopädie Dr. R... verneinte die beiderseitige Ischialgie als Schädigungsfolge.
Im Berufungsschriftsatz vom 14. August 1959 beantragte der Kläger Anhörung des Chefarztes der Orthopädischen Landesklinik in H. Dr. L... gemäß § 109 SGG. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1959 erinnerte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diesen Beweisantrag und bat um Festsetzung des Kostenvorschusses. In den Schlußverhandlungen vom 10. Februar 1960 und 27. April 1960 wiederholte der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsschriftsatz. Mit Urteil vom 27. April 1960 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück. Es führte aus, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Gesundheitszustand des Klägers nicht eingetreten sei. Auf den Antrag nach § 109 SGG ging das LSG in den Urteilsgründen nicht ein. Ebenso unterblieb eine Entscheidung über den Antrag durch Beschluß. Das LSG ließ die Revision nicht zu.
Die Revision des Klägers rügt ua Verletzung des § 109 SGG. Das LSG habe seine nach § 109 SGG gebotene Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es ohne Angabe von Gründen die unter Bezeichnung eines bestimmten Arztes begehrte Beweisaufnahme unterlassen habe. Etwaige Zweifel über die Aufrechterhaltung des Antrags hätte das LSG durch Befragen klären müssen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, jedoch nicht zugelassene Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Mit Recht rügt der Kläger, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel, weil § 109 SGG verletzt sei.
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag des Versorgungsberechtigten einen bestimmt bezeichneten Arzt gutachtlich zu hören (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Antrag des Klägers in der Berufungsschrift kann nicht als bloße Beweisanregung, an die das Gericht nicht gebunden wäre (§ 103 Satz 2 SGG), aufgefaßt werden, weil der Kläger auf die Vorschrift des § 109 SGG ausdrücklich Bezug genommen und das Gericht später gebeten hat, den "Kostenvorschuß" - einen solchen gibt es nur bei Anträgen nach § 109 SGG - festzusetzen. Im übrigen genügt es nach § 109 SGG grundsätzlich bereits, wenn beantragt wird, den durch Namen und Anschrift hinreichend bezeichneten Arzt über ein für die Entscheidung rechtserhebliches Beweisthema gutachtlich zu hören (Urteil des erkennenden Senats in SozR SGG § 109 Bl. Da 18 Nr. 26). Das in das Wissen, des Sachverständigen gestellte Beweisthema - Höhe der MdE, Kausalzusammenhang zwischen Ischialgie und Wehrdienst bzw. Kriegsgefangenschaft - war für die Entscheidung des LSG rechtserheblich. Das LSG hat selbst dargelegt, weshalb es den Gutachten des Prof. Dr. N... der Orthopädischen Universitätsklinik und des Dr. R... welche Übereinstimmend eine MdE um. 30 v.H. für ausreichend hielten, gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B..., der eine MdE um 40 v.H. vorschlug und die Anerkennung einer Verschlimmerung der Ischialgie als Schädigungsfolge empfahl, den Vorzug gab. Mit dieser Erörterung hat das LSG selbst die genannte Beweisfrage als für seine Entscheidung wesentlich bezeichnet. Das LSG konnte auch nicht annehmen, daß der Kläger auf die Vernehmung des nach § 109 SGG benannten Sachverständigen verzichtet habe, da der Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach auf diesen Beweisantrag zurückgekommen ist und ihn in der Schlußverhandlung durch Verweisung auf den Schriftsatz vom 14. August 1959 wiederholt hat. Ebensowenig konnte das LSG ohne näheren Anhalt einen solchen Verzicht aus den persönlichen Äußerungen des Klägers über seine Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1960 ableiten, denn der Kläger hat sich bei dieser Gelegenheit nur auf Befragen des Gerichts zur Sache geäußert, während er die Antragstellung seinem in der Verhandlung anwesenden Prozeßbevollmächtigten überließ.
Da somit ein rechtsförmlich gestellter Antrag nach § 109 SGG in der Schlußverhandlung vorlag, mußte das LSG über ihn, sei es durch besonderen Beschluß, sei es in den Urteilsgründen, entscheiden und im Falle der Ablehnung des Antrags seine Entscheidung auch begründen (BSG 7, 241 sowie das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats). Andernfalls hätte die höhere Instanz keine Möglichkeit, die Ablehnung auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Da das LSG jede Erörterung, Prüfung und Entscheidung über den Antrag unterlassen hat, liegt ein wesentlicher Mangel in seinem Verfahren vor.
Der Senat hat geprüft, ob sich trotz dieser Gesetzesverletzung die Entscheidung des LSG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies wäre der Fall, wenn einer nochmaligen Prüfung der Zusammenhangsfrage die bindende Wirkung eines früheren Verwaltungsbescheides entgegenstünde, oder wenn das LSG den Antrag nach § 109 SGG als verspätet (§ 109 Abs. 2 SGG) oder deshalb hätte ablehnen können, weil bereits einem vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrag nach § 109 SGG stattgegeben worden war. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Nachdem die Versorgungsbehörde trotz ihres früheren bindend gewordenen Bescheides vom 13. Mai 1955 in dem angefochtenen Bescheid den ursächlichen Zusammenhang verneint und ohne Einschränkung geprüft und den Anspruch wiederum abgelehnt hat, war der Rechtszug wieder eröffnet. Der frühere Bescheid stand einer Prüfung des Ursachenzusammenhangs durch das LSG nicht entgegen (BSG 10, 248). Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der Antrag nach § 109 SGG nicht verspätet war; denn der Kläger hat ihn bereits im Berufungsschriftsatz gestellt und ist nachträglich wiederholt darauf zurückgekommen. Auch die zweite Möglichkeit einer Ablehnung war nicht gegeben. Nach BSG in SozR SGG § 109 Bl. Da 11 Nr. 18 braucht das Berufungsgericht zwar auf einen im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag zur selben Beweisfrage einen zweiten Arzt nur dann gutachtlich zu hören, wenn besondere Umstände dies Verlangen rechtfertigen. Das wird in der Regel nur dann nicht der Fall sein, wenn sich das Ergebnis des Verfahrens bis zum zweiten Antrag nicht wesentlich geändert hat. Eine solche Änderung lag aber hier vor: Denn seit dem Gutachten des vom Kläger nach § 109 SGG benannten Sachverständigen Dr. B... vom 8. Oktober 1957 wurden zwei weitere Gutachten vom 11. März 1958 und 14. Oktober 1958 von Amts wegen eingeholt, die beide dem Kläger ungünstig waren. Diese Gutachten konnte der Kläger daher nur durch ein neues Sachverständigengutachten nach § 109 SGG widerlegen. Das LSG hätte somit auch aus diesem Grunde den Antrag nicht ablehnen dürfen.
Der in der Verletzung des § 109 SGG liegende wesentliche Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht auszuschließen ist, daß das LSG bei zutreffender Verfahrensweise anders entschieden hätte. Mangels formgerecht zustande gekommener Feststellungen konnte der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Rechtsstreit war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Der Kostenausspruch bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen