Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 25.06.1964 - 4 RJ 151/63

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung wird frühestens mit der Antragstellung fällig (RVO § 29 Abs 3).

 

Normenkette

RVO § 29 Abs. 2 Fassung: 1938-09-01, § 1545 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin ist ... 1943 gestorben. Die Klägerin beantragte am 16. Juni 1962 Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Die Beklagte bewilligte die Rente durch Bescheid vom 22. Oktober 1962 mit Wirkung vom 1. Juli 1958 an. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten zu ändern und ihr Witwenrente vom 1. Juni 1958 an zu gewähren.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte diesem Begehren entsprechend verurteilt und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt: Die Fälligkeit der einzelnen Rentenraten sei in § 1297 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dahin geregelt, daß die Rente monatlich im voraus zu zahlen sei. Das betreffe aber nur die bereits festgestellten Rentenleistungen; noch nicht festgestellte Leistungen oder Leistungsteile seien nicht fällig. Aus der Regelung in den Versicherungsgesetzen ergebe sich, daß der Versicherungsträger erst dann leisten müsse, wenn die Rente festgestellt sei; die Leistung werde erst mit ihrer Feststellung fällig. Die Verjährungsfrist für die einzelnen monatlichen Rentenleistungen habe erst am 22. Oktober 1962 - vier Jahre in die Zukunft gesehen - zu laufen begonnen. Danach sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die Rentenleistung des Monats Juni 1958 nicht verjährt.

Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung des § 29 Abs. 3 RVO. Unter Beachtung dieser Vorschrift habe der Klägerin die Rente erst vom 1. Juli 1958 an gewährt werden können. Der Auszahlungsanspruch für den Monat Juni 1958 sei verjährt.

Die Klägerin hat keinen Sachantrag gestellt.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin für den Monat Juni 1958 erhoben. Die Einrede ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist im Ergebnis zutreffend. Nach § 29 Abs. 3 RVO verjähren Ansprüche auf Leistungen der Versicherungsträger in der Regel in vier Jahren nach der Fälligkeit. Es ist richtig, wie das SG angenommen hat, daß diese Vorschrift auch auf die Leistungen von Hinterbliebenenrenten anzuwenden ist, weil das Gesetz dafür keine abweichende Regelung enthält; ebenso trifft es zu, daß von der Verjährung nicht der Anspruch auf Leistungen als solcher betroffen wird, sondern lediglich der Anspruch auf die einzelnen monatlichen Rentenleistungen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahinstehen, ob dem SG auch darin zu folgen ist, daß die Rente erst mit ihrer Feststellung durch den Versicherungsträger fällig werde und erst von da an die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Es bedarf in diesem Streitfall auch keiner Entscheidung, ob heute noch, wie das Reichsversicherungsamt (RVA) angenommen hat (AN 10, 644, 646; Breithaupt 13, 251 und die dort zitierte Rechtsprechung des RVA), erst dann ein Anspruch im Sinne des § 29 Abs. 3 RVO vorliegt, wenn außer den materiell-rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen auch ein formell-rechtliches Erfordernis, nämlich die Anmeldung, erfüllt ist. Jedenfalls besteht vor der Anmeldung (= Antragstellung; § 1575 Abs. 1 Nr. 2 RVO) auf seiten desjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt, dem Versicherungsträger gegenüber kein Recht, Zahlung zu fordern; für den Versicherungsträger besteht im Falle eines etwaigen Verlangens von Zahlung das Recht, die Zahlung zu verweigern. Das Recht, die Zahlung vor der Antragstellung verweigern zu können, schließt die Fälligkeit dieses Anspruchs aus. Das folgt aus der Natur des Rechts, eine Leistung verweigern zu dürfen. Von der Fälligkeit eines Anspruchs im Sinne des § 29 Abs. 3 RVO kann deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an gesprochen werden, in dem die Antragstellung erfolgt ist. Wenigstens bis dahin ist für den Versicherungsträger keine sofortige Leistungspflicht begründet. Das ist entscheidend. Hieran ändern auch nichts die Vorschriften in § 1290 Abs. 1 Satz 1 und § 1297 RVO. § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO regelt den Beginn der Rente; § 1297 RVO sagt allein darüber etwas aus, wie die Rentenzahlung zu erfolgen hat. Beide Vorschriften regeln aber nicht die Fälligkeit der Rente. Auch aus § 220 Abs. 1 BGB ist nichts Gegenteiliges herzuleiten, wie die Beklagte meint. Diese Vorschrift regelt nur die Unterbrechung der Verjährung in den Fällen, in denen der Anspruch nicht vor die ordentlichen Gerichte gehört. Sie enthält aber nichts darüber, welche Bedeutung der Antragstellung für die Frage der Fälligkeit eines Anspruchs zukommt.

Den Antrag auf Bewilligung der Rente hat die Klägerin am 16. Juni 1962 gestellt. Frühestens diese Antragstellung hat bewirkt, daß die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 Abs. 3 RVO für die rückwirkend zu bewilligenden Rentenbeträge zu laufen begonnen hat. Deshalb hat das SG zu Recht entschieden, daß der von der Klägerin für den Monat Juni 1958 geltend gemachte Rentenanspruch nicht verjährt ist. Die Revision der Beklagten muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 162

NJW 1964, 1874

NJW 1965, 463

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Reichsversicherungsordnung / §§ 1545 bis 1805 (weggefallen)
Reichsversicherungsordnung / §§ 1545 bis 1805 (weggefallen)

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren