Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 24.08.1982 - 9a/9 RV 48/81

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Orthopädische Versorgung. Hausfrau

 

Orientierungssatz

Beschädigten, die als Hausfrauen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, sind Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände für die Haushaltsführung (hier: Küchenwaage und Fieberthermometer in blindengerechter Ausführung) nicht als Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung zu gewähren (§ 1 S 1 Nr 18 BVG§11Abs3§13BVG). Insoweit sind notwendige Aufwendungen nach § 30 Abs 7 BVG abzugelten (vgl BSG vom 1982-01-27 9a/9 RV 27/81 = SozR 3614 § 1 Nr 4).

 

Normenkette

BVG § 13 Abs 1; BVG§11Abs3§13DV § 1 S 1 Nr 18, § 4 Abs 12 S 1; BVG § 30 Abs 7

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 22.10.1981; Aktenzeichen L 7 V 70/81)

SG Detmold (Entscheidung vom 06.03.1981; Aktenzeichen S 18 (7) V 163/80)

 

Tatbestand

Die Klägerin bezieht Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH; als Schädigungsfolge ist eine hochgradige Sehschwäche beider Augen anerkannt. Außerdem erhält die Klägerin ua einen Berufsschadensausgleich, der entsprechend einer Schädigung im Hausfrauenberuf bemessen wird. Im Dezember 1976 beantragte sie die Zuteilung einer Küchenwaage und eines Fieberthermometers jeweils in blindengerechter Ausführung. Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 16. April 1980). Das Sozialgericht gab der Klage statt (Urteil vom 6. März 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Oktober 1981). Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören die begehrten Gegenstände nicht zu den Hilfsmitteln, die als Teil der orthopädischen Versorgung vorgesehen sind. Sie seien nicht bei den ausdrücklich in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs 3 und des § 13 BVG (DV) aufgeführten Hilfsmitteln genannt. Insbesondere seien sie als Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben nicht dazu bestimmt, die Schädigungsfolgen im gesundheitlichen Bereich bei nichtberuflichen Verrichtungen auszugleichen (§ 1 S 1 Nr 18 und § 4 Abs 12 DV). Was an Mehrkosten für blindengerecht angefertigte Gegenstände im Haushalt und im persönlichen Bereich entstehe, werde durch die Grundrente mit abgegolten.

Die Klägerin rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision sinngemäß eine unrichtige Auslegung des § 1 S 1 Nr 18 DV. Das Berufungsgericht habe diese Vorschrift zu eng verstanden. Die begehrten Gegenstände sollten den Ausfall von Sehfähigkeit ausgleichen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung

des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist wohl zu prüfen, ob der der Klägerin nach § 30 Abs 6 BVG gewährte Berufsschadensausgleich wegen der Gegenstände, die sie für ihren Haushalt benötigt, höher zu bemessen ist.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

Die Klägerin kann die begehrten Gegenstände - Küchenwaage und Fieberthermometer in blindengerechter Ausführung - nicht als Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung beanspruchen (§ 9 Nr 1, § 10 Abs 1, § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 8, § 13 BVG idF des 3. Neuordnungsgesetzes mit den seit 1976 eingetretenen Änderungen bis zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1523 -). Wie der Senat bereits in einem ähnlichen Fall durch Urteil vom 27. Januar 1982 - 9a/9 RV 27/81 - entschieden hat, gehören diese Geräte für den Gebrauch im täglichen Leben nicht zu den in der DV aufgeführten Hilfsmitteln der orthopädischen Versorgung, die uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse als Sachleistungen zu gewähren sind. Hilfsgeräte dieser Art (§ 1 S 1 Nr 18 DV) erhalten nur die Beschädigten, die auf deren Gebrauch im Alltag angewiesen sind, wenn die Gegenstände geeignet sind, "nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern" (§ 4 Abs 12 S 1 DV). Die Klägerin benötigt die Küchenwaage und das Fieberthermometer für ihre Tätigkeit als Hausfrau in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen. Wegen der Mehraufwendungen, die in diesem Lebensbereich durch die anerkannte Schädigungsfolge entstehen, erhält die Klägerin aber einen Berufsschadensausgleich, der nach dem Einkommensverlust im Beruf der Hausfrau bemessen ist (jetzt § 30 Abs 7 BVG). Neben diesem finanziellen Ausgleich ist kein Raum für besondere Sachleistungen, wie sie die Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung darstellen.

Der Beklagte hat nun unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Gesichtspunktes zu prüfen, ob der Berufsschadensausgleich der Klägerin wegen Mehraufwendungen für besondere Haushaltsgeräte über die Pauschale hinaus zu erhöhen ist. Insoweit wird wegen der Bemessung auf die einschlägigen Ausführungen in dem zitierten Urteil des erkennenden Senats verwiesen.

In diesem Rechtsstreit ist der Klägerin kein Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655392

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / a) Überblick
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 20 Mahnverfahren / I. Anwendungsbereich
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    0
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    0
  • § 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines
    0
  • § 3 Ehegattenunterhalt / a) Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Bundesversorgungsgesetz [bi... / § 13 [Orthopädische Versorgung]
Bundesversorgungsgesetz [bi... / § 13 [Orthopädische Versorgung]

  (1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren