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BSG Urteil vom 24.06.1987 - 5a RKn 14/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung polnischer Versicherungszeiten. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Feststellung der nach Art 4 Abs 2 des deutsch-polnischen Abkommens vom 9.10.1975 zu berücksichtigenden polnischen Versicherungszeiten genügt deren Glaubhaftmachung iS des § 4 FRG.

 

Orientierungssatz

Mit den Worten: "Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind" umschreibt Art 2 Abs 1 des Gesetzes zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen nur generell die Zeiten, welche der deutsche Rentenversicherungsträger aus dem Aufenthalt des Versicherten in Polen in entsprechender Anwendung des FRG zu berücksichtigen hat; die Anwendung des polnischen Rechts und insbesondere der dort geltenden Beweisregeln ist in der genannten Bestimmung nicht vorgesehen.

 

Normenkette

RV/UVAbkPOLG Art 2 Abs 1 Fassung: 1976-03-12; FRG § 4; RV/UVAbk POL Art 4 Fassung: 1975-10-09

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.10.1985; Aktenzeichen L 15 Kn 25/83)

SG Dortmund (Entscheidung vom 13.12.1982; Aktenzeichen S 19 Kn 47/82)

 

Tatbestand

Der 1938 geborene Kläger übersiedelte Ende 1971 aus der Volksrepublik Polen in die Bundesrepublik. In seinem im November 1978 gestellten Antrag auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit gab er an, von Juli 1952 bis Juni 1954 den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt zu haben und anschließend vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1955 als Schlosser bei der polnischen Eisenbahn beschäftigt gewesen zu sein, bevor er - nach einer weiteren Beschäftigung - seine Untertagetätigkeit begonnen habe. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch vorläufigen Bescheid vom 17. Oktober 1979 Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ab 16. Mai 1979. Sie berücksichtigte dabei die Zeit von Juli 1952 bis Juni 1954 als Lehrzeit, nicht aber die Zeit vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1955. Mit Bescheid vom 9. September 1981 bestätigte die Beklagte ihre Feststellung vom 17. Oktober 1979 und führte aus, die Zeit vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1955 könne nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen nicht anerkannt werden, weil sie weder durch den polnischen Versicherungsträger noch durch andere zweifelsfreie Nachweise bestätigt worden sei. Widerspruch und Klage sind insoweit erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1982; Urteil des Sozialgerichts -SG- Dortmund vom 13. Dezember 1982).

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 15. Oktober 1985 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. September 1981 idF des Widerspruchsbescheides verurteilt, der Berechnung der Knappschaftsrente des Klägers wegen Berufsunfähigkeit ab 16. Mai 1979 die Zeit vom 16. November 1954 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 28. Februar 1955 zu 5/6 in der Leistungsgruppe 3 zugrunde zu legen. Das LSG hat die Beschäftigung des Klägers bei der polnischen Eisenbahn in der streitigen Zeit für hinreichend glaubhaft iS von § 4 Abs 1 Fremdrentengesetz (FRG) erachtet. Nach Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976 S 396) seien die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als ob sie im Bundesgebiet zurückgelegt wären. Dies geschehe nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom 12. März 1976 (BGBl II S 393) in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (FANG). Das Abkommen habe zwar gegenüber dem FRG hinsichtlich weitergehender Ansprüche Vorrang, setze aber die Beweiserleichterungen des FRG für seinen Geltungsbereich nicht außer Kraft.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 4 und 16 FRG. Sie hält bei den vom deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen erfaßten Personen die Anwendung des FRG für ausgeschlossen. Dies leitet sie aus dem Ziel des Abkommens her, gegenüber dem FRG wesentliche Verbesserungen zu schaffen (Erweiterung des Personenkreises, Vollanrechnung der nach dem FRG nur mit 5/6 anzurechnenden Zeiten). Das in der Regel günstigere Abkommen sei an die Stelle des FRG getreten, für dessen nachrangige Anwendung kein Raum mehr sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1985 aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Berechnung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit die Zeit vom 26. November 1954 bis zum 28. Februar 1955 zu 5/6 entsprechend der Leistungsgruppe 3 der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft in der Rentenversicherung der Arbeiter zugrunde zu legen, und auch insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1982 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Nach der Denkschrift zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (BT-Drucks 7/4310 vom 14. November 1975) geht das Abkommen vom 9. Oktober 1975 aaO vom Eingliederungsprinzip aus, das auch im FRG aus dem Jahre 1960 verwirklicht worden ist. Dieses Prinzip bedeutet, daß jeder Berechtigte seine Rente von dem Rentenversicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften erhalten soll, wobei dieser Träger die Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Staat zurückgelegt worden wären. Dieser schon im Abschnitt A I der Denkschrift enthaltene Gedanke wird in Abschnitt A II (vgl dort zu Art 4 Abs 2) wiederholt. Deshalb werden nach Art 4 Abs 1 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Nach Art 4 Abs 2 des Abkommens berücksichtigt der in Abs 1 genannte Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Ergänzend hierzu bestimmt Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. März 1976 aaO ausdrücklich, daß Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art 4 Abs 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FANG, dessen Art 1 das FRG beinhaltet, zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, daß insoweit der Ausschluß der Geltung innerstaatlichen Rechts im Sinne des § 2 Buchst b FRG nicht in Betracht kommt.

Eine bei der polnischen Eisenbahn zurückgelegte Beschäftigungszeit muß grundsätzlich zu den nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten iS des Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes gerechnet werden. Das bezweifelt auch die Beklagte mit der Revision nicht. Sie meint aber, daß die Berücksichtigung dieser Zeit im konkreten Einzelfall von der Anerkennung durch den polnischen Versicherungsträger oder vom vollen Nachweis abhängig ist, so daß ihre bloße Glaubhaftmachung zur Berücksichtigung durch den deutschen Versicherungsträger nicht ausreicht. Diese Auffassung ist jedoch mit der Bestimmung des § 4 FRG nicht vereinbar, zu dessen entsprechender Anwendung die Beklagte gemäß Art 2 Abs 1 des Gesetzes zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen verpflichtet ist.

Nach § 4 FRG genügt für die Feststellung einer Beschäftigung die Glaubhaftmachung dieser Tatsache. Eine Beschäftigung ist glaubhaft, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs 1 Satz 2 FRG). Insoweit hat das LSG im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung - wie die Beklagte selbst einräumt - rechtlich einwandfrei die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Beschäftigung des Klägers in der streitigen Zeit bei der polnischen Eisenbahn festgestellt. Es hat damit dem § 4 Abs 1 FRG die für die Fälle des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens in Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen vorgesehene Geltung verschafft.

Der Auffassung der Beklagten, Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes lasse die entsprechende Anwendung des FRG nur insoweit zu, als es um die "Art" der Anrechnung der in Polen verbrachten Zeiten gehe, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Einschränkung ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie würde auch der von der Beklagten selbst zugrunde gelegten Zielsetzung des Abkommens widersprechen, die nach ihrer Ansicht darin besteht, "gegenüber dem FRG wesentliche Verbesserungen zu schaffen". Die von der Beklagten gleichwohl befürwortete einschränkende Auslegung der in Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes vorgesehenen entsprechenden Anwendung des FRG würde dieser Zielsetzung aber gerade widersprechen, weil die Nichtanwendung des § 4 FRG in nicht wenigen Fällen der vom Abkommen betroffenen Versicherten zu einer Schlechterstellung führen müßte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß durch das Inkrafttreten des Abkommens die Beweisschwierigkeiten der aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten in die Bundesrepublik kommenden Vertriebenen iS des Bundesvertriebenengesetzes, zu denen der Kläger unstreitig gehört, nicht geringer geworden sind. Das gilt namentlich für weit zurückliegende Zeiten, zu denen auch die hier streitige Zeit in den Jahren 1954 und 1955 zu rechnen ist. Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund dafür erkennbar, den Vertriebenen, deren Rente in der Bundesrepublik vor Inkrafttreten des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens festgestellt worden ist, die Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen im Sinne der Erleichterung ihrer Eingliederung zu gestatten, die gleiche Beweiserleichterung aber Vertriebenen, deren Rente erst nach Inkrafttreten des - ebenfalls vom Eingliederungsprinzip ausgehenden - Abkommens festgestellt wird, zu versagen. Eine dahingehende, sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung wird durch die über Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes erfolgte Einbeziehung des § 4 FRG in den Geltungsbereich des Art 4 Abs 2 des Abkommens vermieden.

Schließlich geht auch das Argument der Beklagten fehl, Art 5 Abs 4 der durch die Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl II S 585) in Kraft gesetzten Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zur Durchführung des Abkommens könne nicht die Anwendung des FRG auf das Abkommen ermöglichen, weil dies durch die Ermächtigungsgrundlage in Art 6 des Zustimmungsgesetzes nicht gedeckt wäre. Die Beklagte verkennt dabei, daß nach der vom erkennenden Senat vertretenen Auslegung des Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes bereits durch diese Vorschrift die entsprechende Anwendung des § 4 FRG für die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung gemäß § 4 Abs 2 des Abkommens zu berücksichtigenden Zeiten zulässig ist. Dem entspricht die in Art 5 Abs 4 der Durchführungsvereinbarung getroffene Regelung, aus der ersichtlich ist, daß das in Abs 1 bis Abs 3 des Art 5 vorgesehene Bestätigungsverfahren unterbleiben kann, der deutsche Versicherungsträger also im Einzelfall auch über vom polnischen Versicherungsträger nicht festgestellte oder für nicht feststellbar erklärte Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Vorschriften und damit auch gemäß dem über Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes anwendbaren § 4 FRG entscheiden darf. Eine derartige Regelung war letztlich auch deshalb geboten, weil der Vertriebene nach seinem Eintreffen in der Bundesrepublik keine Möglichkeit mehr hat, die Feststellung der nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten vom polnischen Versicherungsträger zu verlangen oder gar im Rechtswege zu erzwingen.

Die Revision der Beklagten konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663259

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