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BSG Urteil vom 22.11.1994 - 10 RKg 11/94

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Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagter und Revisionsbeklagter

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Entziehung des Kindergeldes streitig.

Der am 3. Juni 1963 geborene Sohn C (C.) des Klägers leistete vom 4. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1983 den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr und studierte ab April 1984 Physik.

Am 23. April 1990 war dem Kläger vom beklagten Land für C. Kindergeld für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1991 weiterbewilligt worden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1991 zeigte der Kläger dem beklagten Land an, C. habe am 20. Dezember 1990 an der Freien Universität Berlin im Studiengang Physik die Diplom-Prüfung bestanden und setze sein Studium mit dem Ziel der Promotion fort. Zugleich sei er von Prof. Dr. Sch als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt worden. Nach dem vorgelegten Vertrag war er vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1993 bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit der Hälfte der (wöchentlichen) tarifvertraglichen Arbeitszeit (für Vollbeschäftigte) Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt. Die bezahlte Tätigkeit überwiege nicht gegenüber der für die Fortsetzung der Ausbildung aufgewandten Zeit.

Das beklagte Land hob daraufhin die Bewilligung des dem Kläger für C. gewährten Kindergeldes rückwirkend mit Ablauf des Monats Dezember 1990 auf. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) hat - unter Zulassung der Berufung - das beklagte Land zur Gewährung von Kindergeld für C. für den Zeitraum von Januar 1991 bis April 1991 verurteilt: Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung während der Promotionszeit seien bereits deshalb gegeben, weil C. den Beruf eines Hochschullehrers anstrebe und dazu eine Promotion erforderlich sei. Ab dem 1. Mai 1991 stehe Kindergeld nicht mehr zu, weil die Bezüge von C. als wissenschaftlicher Mitarbeiter als Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis anzusehen seien und weit über der Grenze von 750,00 DM lägen. Insoweit hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. März 1993).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des (angefochtenen) Urteils des SG die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 1994). Zur Begründung hat es ausgeführt, C. habe sich während der Zeit der Promotion ab Januar 1991 nicht mehr in Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) befunden. Ob eine Betätigung kindergeldrechtlich der Berufsausbildung zugerechnet werden könne, sei in erster Linie am Inhalt und der Gestaltung der Ausbildung zu beurteilen. Erst wenn sich daraus der Ausbildungscharakter ableiten lasse, könne dem konkreten Berufswunsch eine rechtliche Bedeutung zukommen. Der Ansicht des Klägers, aus dem Berufswunsch Hochschullehrer könne bereits abgeleitet werden, daß der Weg dorthin, jedenfalls soweit er die Promotionszeit betreffe, stets Berufsausbildung sei, könne nicht gefolgt werden. Eine Ausnahme müsse allerdings insoweit gelten, als mit der Promotion erstmals ein Berufszugang erreicht werden könne, wie dies bei Studiengängen der Fall sei, die nicht durch ein Staats-, Magister- oder Diplomexamen zu Ende geführt werden. Um einen solchen Ausnahmefall handele es sich nicht. Denn das Studium der Physik werde stets mit dem Diplom abgeschlossen. Ob darüber hinaus sogar dann noch vom Berufsziel ausgehend auf den Ausbildungscharakter der Promotionszeit geschlossen werden könne, wenn sich die Promotion als berufstypisch darstelle, z.B. bei Ärzten und Chemikern, könne dahingestellt bleiben. Denn bei Physikern sei dies nicht der Fall. Auch nach dem Berliner Hochschulgesetz und der Promotionsordnung im Fachbereich Physik stelle die Promotion kein Ausbildungsverhältnis dar. Vielmehr sei die Promotion darin als besondere wissenschaftliche Qualifikation gekennzeichnet. Die in der Promotionsordnung vorgesehene Betreuung des Dissertationsverfahrens durch einen Professor oder Privatdozenten stehe der Annahme einer planmäßigen Ausgestaltung nicht entgegen. Zu Recht habe das beklagte Land die Leistungsbewilligung für die Zukunft und für die Vergangenheit, nämlich ab Januar 1991 aufgehoben. Der Kläger sei in grob fahrlässiger Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte aufgrund einfachster Überlegungen erkennen können, daß der erfolgte Studienabschluß seines Sohnes und die anschließende Promotion der zuständigen Besoldungsfeststellungsstelle mitzuteilen war. Das beklagte Land habe von dem ihm zustehenden Aufhebungsrecht zu Recht Gebrauch gemacht. Soweit ein Verwaltungsakt nach § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Demgemäß sei die Aufrechnung gem § 51 SGB X gerechtfertigt gewesen.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG. Das LSG habe die Promotion zu Unrecht unter das Berufsbild des Physikers subsumiert. Sein Sohn wolle aber nicht Physiker, sondern Hochschullehrer für Physik werden. Dies sei nur möglich, wenn eine Promotion nachgewiesen werde. Das LSG habe diese Funktion der Promotion verkannt. Das Dissertationsverfahren habe sowohl hinsichtlich der Wissensvermittlung als auch der Betreuung durch einen Fachgelehrten Ausbildungscharakter. Dies komme schon durch die fortdauernde Beratung und Besprechung durch den Betreuer des Doktoranden zum Ausdruck. Die Ausbildung bestehe darin, die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten zu erwerben und dies in der Dissertation darzustellen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 1994 aufzuheben, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 1993 zurückzuweisen, dieses Urteil abzuändern und die Bescheide des beklagten Landes vom 25. Juli 1991 sowie vom 22. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1991 auch insoweit aufzuheben, als sie die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld in der Zeit von Mai 1991 bis einschließlich September 1991 betreffen.

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das LSG habe den Begriff der Berufsausbildung zutreffend ausgelegt. Die Revision zeige demgegenüber keine Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Kindergeld für seinen Sohn C. in der streitigen Zeit der Promotion ab Januar 1991. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, war das beklagte Land berechtigt, die Bewilligung der Kindergeldgewährung aufzuheben und die Leistungen ab Januar 1991 zurückzufordern. Denn in den für die Bewilligung des Kindergeldes für C. am 23. April 1990 maßgebend gewesenen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X eingetreten.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll in den dort genannten Fällen der Verwaltungsakt bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Bewilligung des Kindergeldes am 23. April 1990 erfolgte durch einen Bescheid mit Dauerwirkung; denn es wurde dem Kläger über den 1. Juli 1990 hinaus für seinen Sohn C. Kindergeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt. Seit dem Erlaß dieses Verwaltungsaktes ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, daß die Behörde unter den nunmehr vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Beim Vergleich mit den bei Bewilligung des Kindergeldes für C. am 23. April 1990 maßgebend gewesenen Verhältnissen ist eine Änderung dadurch eingetreten, daß der Kläger keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Kindergeld für C. hatte, weil dieser sich nach dem Bestehen der Diplom-Prüfung (im Studiengang der Physik) am 20. Dezember 1990 nicht mehr in Berufsausbildung befand. Nachdem C. das 16. Lebensjahr bereits bei der Bewilligung des Kindergeldes am 23. April 1990 vollendet hatte, konnte er bei Verlängerung um die Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes über das 27. Lebensjahr hinaus für das dem Kläger zu zahlende Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn er sich in Schul- oder Berufsausbildung befand (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BKGG).

Die Vorbereitung auf die Promotion nach dem Ablegen der Diplom-Prüfung ab dem 1. Januar 1991 war keine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG. Der im Gesetz nicht definierte Begriff der Berufsausbildung hat in mehrere Rechtsbereiche des Sozialrechts Eingang gefunden; er wird im Sachzusammenhang des Kindergeldrechts nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin verstanden, daß Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (zusammenfassende Darstellung Bundessozialgericht BSG - Urteil vom 23. August 1989 - SozR 5870 § 2 Nr. 66 = BSGE 65, 250, 251; BSG - Urteile vom 27. September 1994 - 10 RKg 21/92 und 10 RKg 1/93 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die hiernach aufgestellten Anforderungen sind im vorliegenden Fall schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei der Vorbereitung auf die Promotion von C. dem Wesen nach nicht um eine Ausbildung handelt. Nicht jede Zugangsvoraussetzung für einen bestimmten Beruf kann als Ausbildung angesehen werden (vgl. BSG vom 9. Februar 1984, SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG vom 12. Dezember 1984, SozR 5870 § 2 Nr. 38 S. 128 f.; BSG vom 29. Januar 1985, SozR 5870 § 2 Nr. 41 S. 136 f.; BSG vom 3. November 1987, SozR 5870 § 2 Nr. 53 S. 174 f.). Eine solche setzt vielmehr ein echtes Ausbildungsverhältnis voraus, welches planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, daß sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Ausbildenden anleiten, belehren und ihn mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66).

Ein derartiger Ausbildungscharakter aber ergibt sich nach den Feststellungen des LSG weder aus der einschlägigen Promotionsordnung noch folgt er aus den sonstigen Feststellungen.

Zwar kommt der Zeit der Promotion dann Ausbildungscharakter zu, wenn diese die erste Abschlußprüfung eines Hochschulstudiums darstellt (s BSG vom 18. März 1987, SozR 2200 § 583 Nr. 6). Denn ein Studium ohne Abschluß stellt gewöhnlich keine Berufsausbildung dar (bis zu diesem steht insgesamt eine wesensmäßige Ausbildung im Vordergrund). C. befand sich jedoch nicht mehr auf dem Weg zu einer derartigen Abschlußprüfung. Mit Bestehen der Diplom-Prüfung im Studiengang der Physik war für C. dieses naturwissenschaftliche Studium abgeschlossen. Eine Promotion ist danach weder vorgesehen noch erforderlich, um die Tätigkeit eines Physikers ausüben zu können, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die "Blätter zur Berufskunde - Diplom-Physiker/Diplom-Physikerin" (Nr. 3-IB01, 10. Aufl., herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit) richtig ausführt. Der ordnungsgemäße berufsqualifizierende Abschluß des Studienganges der Physik ist das Diplom (vgl. § 10 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz HRG ).

Bei der Promotion von C. handelte es sich auch nicht um eine zusätzliche Ausbildung oder einen zusätzlichen Ausbildungsgang. Wie das LSG festgestellt hat, ergibt sich weder aus dem (nicht revisiblen) Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) noch aus der Promotionsordnung des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin ein Ausbildungscharakter der Promotion. Vielmehr dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Diese Befähigung wird durch die Promotion nicht im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung erworben, sondern vorausgesetzt. Damit stimmt überein, daß auch nach § 10 Abs. 5 Satz 3 HRG für die Zulassung zur Promotion ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium nicht verlangt werden darf. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß zwischen C. und dem seine Promotion betreuenden Professor bzw. Privatdozenten kein Ausbildungsverhältnis in der erforderlichen Ausprägung bestand. Eine im Einzelfall erfolgende Unterweisung durch den Professor ist einem geregelten Ausbildungsgang nicht vergleichbar. Die Betreuung durch den Professor bezieht sich auf den vom Doktoranden selbst auszuarbeitenden Arbeitsplan und die Begleitung des Forschungsvorhabens, nicht jedoch auf eine Wissensvermittlung.

C. befand sich in der Zeit ab Januar 1991 auch nicht deshalb in Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG, weil er mit der Promotion den Beruf des Hochschullehrers im Fachbereich Physik anstrebte. Für diesen Beruf sind zwar außer einem abgeschlossenen Hochschulstudium u.a. die Promotion und nachfolgend die Habilitation regelmäßig Einstellungsvoraussetzung (§§ 44 Abs. 1 Nrn. 3, 4, Abs. 2 HRG; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, Rdnrn. 443, 444). Der Umstand, daß für die Erreichung des Berufszieles eines Hochschullehrers die Promotion erforderlich ist, rechtfertigt aber nicht, diese Promotionszeit als Zeit der Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG zu qualifizieren. Denn nach den von der Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs entwickelten Grundsätzen ist für eine Berufsausbildung erforderlich, daß Kenntnisse und Fähigkeiten/Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles und für die darauffolgende Erwerbstätigkeit benötigt werden (BSG SozR 5870 § 2 Nrn. 51, 53, 66). Bei einer Promotion nach dem Abschluß der regelmäßigen Ausbildung fehlt - wie bereits ausgeführt - dieser Ausbildungscharakter. Denn sie dient nicht der Ausbildung, sondern allein dem Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 HRG). Vor allem aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß der Promotionsvorbereitung - auch für den Beruf eines Hochschullehrers - kein Ausbildungsverhältnis - etwa zwischen dem Doktoranden und der Fakultät - zugrunde liegt. Die dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt (vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nr. 66). An diesen Voraussetzungen fehlt es auch, wenn die Promotion im Einzelfall erforderlich ist. Das gilt jedenfalls, wenn sie nicht in die Ausbildung eingeschlossen ist und diese abschließt. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG (BSG - Urteil vom 14. Februar 1991 - 10 RKg 2/90 -). Damit scheitert die kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Zeit der Vorbereitung auf die Promotion auch für die akademische Laufbahn eines Hochschullehrers.

Nach allem befand sich C. ab Januar 1991 nicht in Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob ein Kindergeldanspruch für die Zeit ab Mai 1991 darüber hinaus durch die Aufnahme der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Sch ausgeschlossen ist.

Das beklagte Land durfte aufgrund der festgestellten Tatsachen die Bewilligung des Kindergeldes nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für die Monate ab Januar 1991 gem § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufheben.

Die Erstattungspflicht hinsichtlich der zu Unrecht erbrachten Leistungen beruht nach der Aufhebung des Verwaltungsaktes auf § 50 Abs. 1 SGB X.

Die Revision des Klägers konnte demnach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517603

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