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BSG Urteil vom 19.03.1976 - 11 RA 62/75

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Leitsatz (amtlich)

Aus der grundsätzlichen Leistungsberechtigung von vertriebenen Hinterbliebenen, deren Ehemann oder Vater selbst nicht vertrieben worden ist, läßt sich eine Verpflichtung bundesdeutscher Versicherungsträger nicht herleiten, nach dem FRG auch für die von dem Versicherten nach der Vertreibung der Hinterbliebenen noch im Ausland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten einzustehen; vielmehr darf nur auf die im Zeitpunkt der Vertreibung der Hinterbliebenen schon vorhandenen Zeiten abgestellt werden.

 

Normenkette

FRG § 1 Fassung: 1965-06-09, § 15 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25, § 16 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann Paul P (P. P.) wurden 1941 als Volksdeutsche aus Litauen nach Ostpreußen umgesiedelt und eingebürgert. Seit März 1945 befindet sich die Klägerin im Bundesgebiet; sie ist als Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. P. P. geriet als deutscher Soldat in sowjetische Gefangenschaft. Nach der Entlassung aus dem Lager Murmansk kam er in die Litauische Sowjetrepublik, wo er von Dezember 1946 bis März 1962 als technischer Angestellter in Staatsbetrieben beschäftigt war. 1951 schloß er eine zweite Ehe mit einer Sowjetbürgerin; 1963 ist er in Wilna verstorben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz wies 1972 den Antrag der Klägerin auf Feststellung zurück, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Scheidungsurteils nicht vorlägen; es könne nicht nachgewiesen werden, daß ihre Ehe geschieden worden sei; nach deutschem Recht sei sie daher mit P. P. bis zu seinem Tode verheiratet gewesen.

Mit Bescheid vom 13. August 1973 gewährte die Beklagte der Klägerin Witwenrente aus den von P. P. bis zum Kriegsende zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Klägerin will nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) auch die Zeiten von 1946 bis 1962 angerechnet haben.

Das Sozialgericht (SG) gab ihrer Klage statt (Urteil vom 21. September 1973), das Landessozialgericht (LSG) wies sie mit Urteil vom 28. Januar 1975 ab. Es hat ausgeführt: Nach § 1 Buchst. a FRG könne die Anrechnung der ausländischen Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG nur bis zur Vertreibung der Klägerin erfolgen, da P. P. nicht Vertriebener gewesen sei. § 1 Buchst. b FRG finde keine Anwendung, weil die russischen Versicherungsträger schon vor Kriegsbeginn keine Rentenleistungen an Deutsche in Deutschland gewährt hätten. Da P. P. nicht in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht, sondern 1946 in seine Heimat entlassen worden sei, komme auch § 1 Buchst. c FRG nicht in Betracht. Daß er sich in den fünfziger Jahren bei der Deutschen Botschaft in Moskau nach Ausreisemöglichkeiten in die Bundesrepublik Deutschland erkundigt habe, reiche zur Annahme eines ernsthaften Rückkehrwillens nicht aus.

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 21. September 1973 zurückzuweisen.

Sie rügt die Verletzung des § 1 Buchst. c iVm § 15 Abs. 1 FRG. P. P. sei aus der Kriegsgefangenschaft nicht nach Deutschland entlassen, sondern gezwungen worden, sich als früherer litauischer Staatsangehöriger in der Litauischen Sowjetrepublik aufzuhalten und als Fachmann in verantwortlicher Stellung Zwangsarbeit zu leisten. Damit sei der Tatbestand des § 1 Buchst. c FRG erfüllt. P. P. habe den Willen gehabt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente können die von P. P. ab 1946 zurückgelegten Beitragszeiten nicht nach § 15 Abs. 1 FRG berücksichtigt werden.

Die Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG ist überhaupt nur bei Personen möglich, die zu einer der in § 1 FRG aufgezählten Personengruppen gehören. P. P. selbst gehörte keiner dieser Gruppen an. Er war kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG, zählte somit nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG. Der Tatbestand des § 1 Buchst. b FRG war bei ihm schon deshalb nicht erfüllt, weil er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hatte. § 1 Buchst. c FRG, der Deutsche erfaßt, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden, trifft ebenfalls nicht zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist P. P. als Kriegsgefangener in die Sowjetunion gekommen und aus einem dortigen Gefangenenlager in die Litauische Sowjetrepublik entlassen worden. Demnach hat er im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft lediglich seinen Aufenthalt im Ausland gewechselt. Ob die Entlassung zur "Arbeitsleistung" geschehen ist, wie die Revision behauptet, hat das LSG nicht festgestellt. Dies kann jedoch offen bleiben, weil das Tatbestandsmerkmal des Verbringens in ein ausländisches Staatsgebiet jedenfalls fehlt; damit ist nur ein Verbringen aus dem Inland in das Ausland gemeint. Schließlich fällt P. P. nicht unter den Tatbestand des § 1 Buchst. d FRG.

Die in Rede stehenden ausländischen Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG können aber auch nicht deshalb angerechnet werden, weil die Klägerin als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG selbst zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG gehört. Zwar hat sie deshalb Anspruch auf die nach dem FRG für sie in Betracht kommenden Leistungen; vertriebene Hinterbliebene sind nach § 1 Buchst. a FRG für Hinterbliebenenleistungen auch dann leistungsberechtigt, wenn derjenige, von dem sie ihr Recht herleiten, selbst nicht Vertriebener war. Diese Auffassung hat die Rechtsprechung schon mehrfach vertreten (zuletzt BSG 36, 255, 256 mit weiteren Nachweisen) und mit der Entstehungsgeschichte des § 1 FRG sowie dem diesem Gesetz zugrunde liegenden Eingliederungsprinzip begründet. Hieran hält der Senat fest. Allerdings hat es sich bisher um Fälle gehandelt, in denen der Versicherte bereits vor der Vertreibung der Hinterbliebenen verstorben war (s. z. B. BSG 36, 255); hier bestanden keine Bedenken, das gesamte Arbeits- und Versicherungsleben des Verstorbenen zugunsten der Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob es im Geltungsbereich des FRG zurückgelegt worden wäre, um damit die vom Gesetzgeber auch für Hinterbliebene gewollte Eingliederung zu erreichen.

Aus der grundsätzlichen Leistungsberechtigung von vertriebenen Hinterbliebenen, deren Ehemann bzw. Vater selbst nicht vertrieben worden ist, läßt sich jedoch nicht herleiten, daß bundesdeutsche Versicherungsträger nach dem FRG auch für Beitrags- und Beschäftigungszeiten eintreten müßten, die der Versicherte nach der Vertreibung der Hinterbliebenen noch im Ausland zurückgelegt hat. Das würde dem Sinn und Zweck des FRG, die Vertriebenen durch Gleichstellung mit den einheimischen Versicherten einzugliedern, nicht mehr entsprechen, sie vielmehr besser als einheimische Versicherte (Hinterbliebene) stellen, die fremde Zeiten nur auf der Grundlage zwischenstaatlichen Rechts angerechnet bekommen können. Wenn es zum Recht auf Hinterbliebenenleistungen genügt, daß die Hinterbliebenen die Voraussetzungen des § 1 Buchst. a FRG erfüllen, dann darf nur auf die im Zeitpunkt ihrer Vertreibung schon vorhandenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten abgestellt werden (Jantz-Zweng-Eicher, "Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht", Anm. 8 zu § 1 und Anm. 7 zu § 16 FRG; Merkle/Michel, FANG, Anm. 2 a; Verbandskommentar, Anm. 4 a E; Gesamtkommentar, Anm. 4 a E jeweils zu § 15 FRG). Nach der Vertreibung liegende Zeiten bleiben dagegen außer Betracht. Dies verdeutlicht § 16 FRG, der auf die "vor der Vertreibung" verrichtete Beschäftigung abstellt. Er enthält insoweit einen allgemeinen Gedanken, der auch bei Beitragszeiten nach § 15 FRG zu beachten ist.

Diese Begrenzung der Anwendung des § 15 FRG auf Zeiten vor der Vertreibung bei Vertriebenen im Sinne des § 1 Buchst. a FRG schließt nicht aus, daß die vom Versicherten nach der Vertreibung der Hinterbliebenen noch zurückgelegten Zeiten möglicherweise als Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind (§§ 1, 14 FRG iVm § 28 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -); insoweit geht es allein um die Frage, ob der Versicherte an der Zurücklegung bundesdeutscher Beitragszeiten verhindert war; dabei kommt im vorliegenden Fall nur § 28 Abs. 1 Nr. 3 AVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind Ersatzzeiten u. a. Zeiten, in denen der Versicherte während oder nach Beendigung eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist. Dieser Tatbestand ist jedoch ebenfalls nicht erfüllt. P. P. ist nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nicht durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr verhindert oder festgehalten worden. Solche Maßnahmen sind nicht festgestellt; im übrigen hätte P. P. dabei auch entgegen seinem klar erkennbaren Willen in der Sowjetunion verweilen müssen (Gesamtkommentar, Anm. 6 zu § 1251 RVO). Daß das der Fall war, hat das LSG verneint, weil P. P. sich in seiner Heimat befand, dort eine zweite Ehe schloß und sich nach Erkundigungen bei der Deutschen Botschaft in Moskau um eine Ausreiseerlaubnis nach Deutschland nicht mehr bemühte. Gegen diese Feststellungen hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Ihre Ausführungen sind insoweit durchweg tatsächlicher Art und darum vom Senat nicht zu berücksichtigen.

Aus allen diesen Gründen muß die Revision zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 257

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