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BSG Urteil vom 18.02.1971 - 9 RV 332/68

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Leitsatz (redaktionell)

Die Höhe des jeweils pauschalen finanziellen Ausgleichs von außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß richtet sich grundsätzlich nur nach dem Abnutzungsaufwand und leitet diesen wiederum für einzelne Gruppen aus der Art der Schädigungsfolgen ab (BVG § 13 Abs 5 und 6 aF, BVG §§ 15, 24a Buchst c nF), und zwar unabhängig davon, welche Kosten im einzelnen Fall tatsächlich für die Ersatzbeschaffung von Kleidern und Wäsche aufgewendet werden müssen. Der konkrete finanzielle Aufwand für die Ersatzbeschaffung von Kleidern und Wäsche und damit die Mehrkosten (hier: Maßkleidung wegen schädigungsbedingter Deformierung der Figur) muß im Rahmen des Ausgleichs von außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß unberücksichtigt bleiben, es sei denn, es liegt ein Sonderfall iS der BVG §§ 15 S 2, 24a Buchst c nF iVm DV § 11 Abs 3, §§ 13 und 15 BVG § 12 Abs 3 vom 1967-12-18 vor. Dagegen werden seit 1967-01-01 solche Mehrkosten für die Anfertigung von Maßkleidung neben dem Pauschbetrag für Kleider- Wäscheverschleiß in gewissem Umfang als "Ersatzleistung" gewährt (DV § 11 Abs 3, §§ 13 und 15 BVG §§ 2 Nr 10 und 5 Abs 10 vom 1967-12-18).

 

Normenkette

BVG § 13 Abs. 5 Fassung: 1964-02-21, § 15 S. 2 Fassung: 1966-12-28, § 24a Buchst. c Fassung: 1966-12-28, § 13 Abs. 6 Fassung: 1964-02-21, § 11 Abs 3 § 13, § 11 Abs 3 § 13 DV § 5 Abs. 10 Fassung: 1967-12-18, § 11 Abs 3 § 13DV § 12 Abs. 3 Fassung: 1967-12-18

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1968 aufgehoben.

Die Berufung des Rechtsvorgängers der Klägerin, K H, gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. April 1967 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für sämtliche Rechtszüge nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der 1897 geborene und am 23. März 1968 verstorbene Ehemann der Klägerin, K H (H.), war Beschädigter des ersten Weltkrieges. Er hat mit Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA) W vom 2. Juni 1951 wegen "1) Verlust des rechten Unterschenkels im Kniegelenk, 2) Verlust des linken Oberschenkels, 3) Bewegungsbehinderung im linken Schultergelenk und reizfreie Operationsnarbe an der linken Schulter" als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung bis zu seinem Tode Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H., Pflegezulage nach der Stufe II und Ersatz für Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche sowie mit Bescheid vom 27. Juli 1961 Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe II bezogen. Orthopädisch wurde er u. a. mit einem Selbstfahrer versorgt.

Nachdem das VersorgA dem H. mit Bescheid vom 10. November 1961 einen Pauschbetrag für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß von 19,- DM monatlich gewährt hatte, beantragte H. am 3. Mai 1965 die Neufeststellung des Pauschbetrages auf Grund des § 13 BVG i. d. F. des Zweiten Neuordnungsgesetzes (NOG) i. V. m. der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift i. d. F. vom 30. Oktober 1964. Das VersorgA gewährte ihm daraufhin mit Bescheid vom 7. Mai 1965 ab 1. Januar 1964 einen Pauschbetrag in Höhe von monatlich 30,- DM. Auf den Widerspruch des H., mit dem er geltend machte, er sei dauernd auf den Gebrauch von zwei Stöcken angewiesen und infolge des Verlustes beider Beine seien sowohl seine Körperhaltung als auch seine Figur stark verändert worden, so daß er bei der Beschaffung von Kleidern und Wäsche auf Maßarbeit angewiesen sei, wodurch die Kosten erhöht würden, bewilligte das VersorgA ihm mit Abhilfebescheid vom 18. Juni 1965 ab 1. Januar 1964 einen Pauschbetrag in Höhe von 32,- DM monatlich. Der Widerspruch wurde im übrigen vom Landesversorgungsamt zurückgewiesen. Die Klage, mit der H. begehrte, den Pauschbetrag für Kleiderverschleiß ab 1. Januar 1964 auf monatlich 40,- DM zu erhöhen, wurde mit Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 5. April 1967 abgewiesen. Auf die Berufung änderte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21. März 1968 das Urteil des SG ab und verurteilte den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 1965 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1965, H. ab 1. Januar 1964 einen Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß in Höhe von monatlich 40,- DM zu gewähren; die Revision wurde zugelassen.

Das LSG hat die Auffassung vertreten, der Fall des H. sei in der Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 1964 zu § 13 BVG i. d. F. des 2. NOG (DVO 64) nicht geregelt, weil die Ermächtigung des § 13 Abs. 6 BVG dies nicht erlaube. Gesetzliche Grundlage für den Ersatz von außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß sei aber § 13 Abs. 5 BVG. Der Begriff "außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß" in dieser Vorschrift bedeute, daß Kleider und Wäsche außergewöhnlich schnell verschleißen und daß deshalb mehr Kosten für die Ersatzbeschaffung als bei einem nicht beschädigten Bürger aufgewendet werden müssen. Als außergewöhnlich seien daher nicht nur die Kosten anzusehen, die durch schnelleren Kleiderverschleiß (Ersatzbeschaffung) notwendig würden, sondern auch erhöhte Kosten, die einem Beschädigten entstehen, der wegen der schädigungsbedingten Deformierungen seiner Figur Maßkleidung benötige und der diese schädigungsbedingt schneller verschleiße, also für die Ersatzbeschaffung mehr aufwenden müsse als ein vergleichbarer Beschädigter ohne Deformierung der Figur. Es sei gerichtsbekannt, daß die Branche der Bekleidungskonfektion, obwohl sie auch Zwischengrößen führe, nicht imstande sei, jedwede Figur ordentlich einzukleiden, insbesondere nicht erheblich Körperbeschädigte. H. sei deshalb wegen der schädigungsbedingten Verformungen seiner Figur, durch ein Übergewicht von rd. 10 kg, einen Hohlrücken und einen beim Stand auf zwei Prothesen unter Verwendung von zwei Handstöcken stark vornübergeneigten Rumpf darauf angewiesen, sich entweder durch den Maßschneider oder durch den Maßkonfektionär kleiden zu lassen. Dadurch entständen jedoch gegenüber den normalen Preisen der Konfektionsbekleidung erhebliche Mehraufwendungen, für die der für H. in § 13 Nr. 37 DVO 64 vorgesehene Pauschbetrag nicht ausreiche; deshalb erscheine es angemessen, H. jedenfalls den beantragten Pauschbetrag von 40,- DM zu gewähren. Dem stehe nicht entgegen, daß § 2 Nr. 10 der DVO zu § 13 BVG i. d. F. des 3. NOG vom 18. Dezember 1967 i. V. m. § 5 Nr. 10 dieser DVO als Ersatzleistungen nunmehr die Übernahme weiterer Mehrkosten für die Anschaffung von Maßkleidung unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe. Diese Verordnung beruhe auf § 24 a des BVG i. d. F. des 3. NOG, und es sei nicht zu entscheiden, ob sie zu Recht den § 13 Abs. 5 BVG i. d. F. des 2. NOG "einschränke", aus dem der Anspruch des H. herzuleiten sei; denn eine neue Entscheidung der Versorgungsverwaltung liege bisher nicht vor.

Der Beschädigte H. ist nach Verkündung und vor Zustellung des LSG-Urteils vom 23. März 1968 verstorben. Die Klägerin hat das Verfahren mit Erklärung vom 15. August 1968 aufgenommen und setzt es als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes fort.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und der Vorschrift des § 13 Abs. 5 BVG i. d. F. des 2. NOG. Das LSG sei offenbar von einem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, daß bei einem Übergewicht von 10 kg, einem Hohlrücken und bei einer nach vornüber geneigten Rumpfhaltung Konfektionskleidung nicht getragen werden könne. Einen solchen Erfahrungssatz gebe es jedoch nicht. Zumindest hätten in dieser Hinsicht zunächst tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Es sei bislang weder durch einen ärztlichen Sachverständigen noch durch einen der Bekleidungsindustrie festgestellt worden, daß H. bei seiner Figur Konfektionskleidung nicht habe tragen können. Darüber hinaus fehlten jegliche Feststellungen darüber, daß das Übergewicht des H. und der vorerwähnte Hohlrücken Schädigungsfolgen seien. Schließlich enthalte das Urteil auch keine Feststellungen über die Höhe der dem H. entstandenen Mehraufwendungen für die Anfertigung von Maßkleidung, und es sei daher auch nicht zu erkennen, welche Überlegungen für die Erhöhung des Pauschbetrages um 8,- DM monatlich maßgeblich waren. In materieller Hinsicht habe das LSG § 13 Abs. 5 BVG i. d. F. des 2. NOG verletzt, da die durch Anfertigung von Maßkleidung oder Maßkonfektionsbekleidung entstehenden Mehrkosten begrifflich und tatsächlich keinen Abnutzungsaufwand, sondern sogenannte Beschaffungskosten darstellten, die von dieser Vorschrift nicht erfaßt würden. Die DVO 64 entspreche der gesetzlichen Ermächtigung in § 13 Abs. 6 BVG i. d. F. des 2. NOG; die von H. angegebenen Mehrkosten könnten erst nach der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG i. d. F. des 3. NOG unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 2 Nr. 10 ab 1. Januar 1967 als Ersatzleistung gewährt werden. Es handle sich aber hierbei um einen neuen Anspruch, dessen Voraussetzungen hier überdies auch nicht erfüllt seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1968 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und meint, die vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel längen nicht vor. Das LSG sei zu Recht von der allgemeinen Erfahrungstatsache ausgegangen, daß derartig schwere Schädigungsfolgen, wie sie bei dem verstorbenen H. anerkannt waren, erhebliche körperliche Fehlhaltungen bedingten, die das Tragen normaler Konfektionskleidung verböten. H. sei daher, wie sich auch aus einer bei den Akten des LSG befindlichen Bescheinigung des Obermeisters der Herrenschneiderinnung Solingen ergebe, auf eigens für ihn angefertigte Kleidung angewiesen gewesen, die erhebliche Mehrkosten verursacht habe. Soweit das LSG ohne weitere Feststellungen für die durch die Maßkleidung bedingten Mehrkosten einen jährlichen Betrag von 96,- DM als angemessen angesehen habe, befinde es sich ebenfalls nicht außerhalb allgemeiner Erfahrungssätze. Das LSG habe aber auch § 13 Abs. 5 BVG i. d. F. des 2. NOG fehlerfrei ausgelegt und angewandt.

II.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich begründet.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, H., hat seinen Antrag auf Erhöhung der Barleistungen über den Pauschbetrag von 32,- DM monatlich hinaus auf 40,- DM monatlich ab 1. Januar 1964 von Anfang an einheitlich damit begründet, daß er wegen seiner durch die Schädigungsfolgen veränderten Figur und Körperhaltung bei der Ersatzbeschaffung von Kleidern und Wäsche auf Maßarbeit angewiesen sei, wodurch die Kosten besonders erhöht würden. Die Versorgungsverwaltung und die Instanzgerichte haben diesen Antrag lediglich unter dem Gesichtspunkt der "außergewöhnlichen Kosten für Bekleidungs- und Wäscheverschleiß" geprüft. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß sich entgegen der Auffassung des LSG der Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des H. unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als nicht begründet erweist.

Die für die Erhöhung der Pauschale ab 1. Januar 1964 maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 5 BVG i. d. F. des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - BVG aF) i. V. m. der DVO vom 30. Oktober 1964 (BGBl I 843 - DVO 64) sah vor, daß dann, wenn die Folgen der Schädigung außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß verursachen, diese mit einem Pauschbetrag von 6,- bis 40,- DM monatlich zu ersetzen sind. Am 1. Januar 1967 traten § 15 BVG i. d. F. des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750 - BVG nF) und die DVO vom 18. Dezember 1967 (BGBl I 1285 - DVO 67) in Kraft, die bestimmen, daß dann, wenn die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche verursachen, die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 8,- bis 50,- DM zu ersetzen sind. Eine sachliche Änderung ist durch die Herausnahme der Regelung aus dem früheren § 13 BVG und durch die Umstellung des Wortes "außergewöhnlich" nicht eingetreten; es wurde lediglich eine Anpassung der Höhe der Pauschale an die veränderte wirtschaftliche Situation vorgenommen. Ausgeglichen werden soll durch die Pauschale, wie durch den Begriff "Verschleiß" und seine Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt wird, in gewissem Umfang die durch Tragen, Reinigung und sonstige Beanspruchung entstehende Abnutzung der Kleidung und Wäsche (s. das Urteil des BSG vom 30. Oktober 1962 - 7/9 RV 378/60 -). Die Höhe des jeweiligen pauschalen finanziellen Ausgleichs richtet sich hiernach grundsätzlich nur nach dem Abnutzungsaufwand und leitet diesen wiederum für einzelne Gruppen aus der Art der Schädigungsfolgen ab (§ 13 Abs. 5 und 6 BVG aF, §§ 15, 24 a Buchst. c BVG nF), und zwar unabhängig davon, welche Kosten im einzelnen Fall tatsächlich für die Ersatzbeschaffung von Kleidern und Wäsche aufgewendet werden müssen. Der Gesetzgeber knüpfte mit diesen Regelungen an § 13 Abs. 4 BVG i. d. F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I 862, 866) und die hierzu ergangene DVO vom 6. April 1951 (BGBl I 236) i. d. F. vom 18. August 1953 (BGBl I 971) an, die in § 11 den Ausgleich der außergewöhnlichen Kosten durch einen monatlichen Pauschbetrag, differenziert nach Gruppen von Schädigungsfolgen, einführten und den Ausgleich in "angemessenem Umfang" (s. § 13 Abs. 4 BVG i. d. F. vom 20. Dezember 1950 - BGBl 791) ablösten, der durch seinen zu weiten Ermessensspielraum zu einer nicht vertretbaren Inanspruchnahme der Gerichte und erheblich voneinander abweichenden Entscheidungen geführt hatte (s. die Amtliche Begründung zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG, Deutscher Bundestag 1., Wahlperiode 1949, Drucks. 4296 S. 7; van Nuis/Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, III. Teil 1962 S. 105). Dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und ihrer Entstehungsgeschichte ist somit nicht zu entnehmen, daß der konkrete finanzielle Aufwand für die Ersatzbeschaffung von Kleidern und Wäsche und damit die Mehrkosten berücksichtigt werden sollten, die dem H. nach seinem Vortrag wegen der schädigungsbedingten Deformierung seiner Figur für Maßkleidung erwuchsen. Diese Mehraufwendungen sollten bewußt von der Ausgleichsregelung für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß nicht erfaßt werden. Es trifft daher nicht zu, daß - wie das LSG meint - die Ermächtigung in § 13 Abs. 6 BVG aF dies nicht zugelassen hätte; vielmehr mußten schon nach § 13 Abs. 5 BVG aF, § 15 BVG nF Mehraufwendungen dieser Art bei Festsetzung des Ausgleichs unberücksichtigt bleiben. Gesetzliche Ermächtigungen und Durchführungsverordnungen stehen sonach nicht im Widerspruch zueinander. Eine Erhöhung der Pauschale über den von § 13 Abs. 5, 6 BVG aF i. V. m. § 13 Abs. 1 Ziff. 37 DVO 64, §§ 15, 24 a Buchst. c BVG nF i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. 37 DVO 67 gesteckten Rahmen (Pauschbetrag von 32,- DM und später 38,- DM) hinaus kommt deshalb nicht in Betracht.

Das gleiche gilt für die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BVG aF, § 15 Satz 2 BVG nF. Zwar wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn diese die höchste Stufe des Pauschbetrages übersteigen. Aber selbst wenn man mit dem LSG das Übergewicht des H. von ca. 10 kg, den Hohlrücken und die stark nach vornüber geneigte Rumpfhaltung als schädigungsbedingt ansehen würde, so stünde ihm dennoch kein über die Pauschale hinausgehender Ausgleich zu, da jedenfalls nicht festgestellt ist, daß H. zu den in § 13 Abs. 6 BVG aF i. V. m. § 13 Abs. 3 DVO 64, § 24 a Buchst. c BVG nF i. V. m. § 12 Abs. 3 DVO 67 abschließend normierten Sonderfällen, wie Querschnittsgelähmten, Blinden, Hirnverletzten usw., gehört.

Die oben dargelegte Auffassung des erkennenden Senats, daß früher Mehraufwendungen für Maßkleidung oder Maßkonfektion im Rahmen des Ausgleichs von außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß unberücksichtigt zu bleiben hatten, wird bestätigt dadurch, daß nunmehr die durch Anfertigung von Maß- und Maßkonfektionskleidung entstehenden Mehrkosten bei wesentlicher und nicht auszugleichender Deformierung des Brustkorbes oder Schultergürtels gemäß §§ 2 Nr. 10, 5 Abs. 10 DVO 67 ab 1. Januar 1967 neben dem Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG nF erstmals dem Beschädigten in gewissem Umfang als "Ersatzleistung" gewährt werden. Ob diese Voraussetzungen bei H. erfüllt sind, war hier nicht zu entscheiden, da es im vorliegenden Verfahren nicht um den Anspruch auf eine solche "Ersatzleistung" geht. Über diesen - neuen - Anspruch hat zunächst der Beklagte zu entscheiden.

Da die Revision des Beklagten sich bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als begründet erwies, erübrigte es sich, noch auf die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel einzugehen.

Gegenstand des Verfahrens war nach dem Antrag des H. und seinem Vorbringen allein die Frage, ob ihm wegen seiner erhöhten Aufwendungen für Maßkleidung oder Maßkonfektion ein höherer monatlicher Pauschbetrag, als für seine Gruppe von Schädigungsfolgen in den Durchführungsverordnungen 64 und 67 vorgesehen, zu gewähren ist. Diese Frage war zu verneinen. Dessen ungeachtet, wird der Beklagte aber den gemäß Teil-Abhilfebescheid des VersorgA Wuppertal vom 18. Juni 1965 ab 1. Januar 1964 gewährten Pauschbetrag von 32,- DM für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß noch gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 37 DVO 67 ab 1. Januar 1967 von Amts wegen rückwirkend auf 38,- DM zu erhöhen und nachzuzahlen haben, nachdem diese Erhöhung im Rahmen des 3. NOG bisher offenbar nicht berücksichtigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670377

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