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BSG Urteil vom 12.12.1984 - 7 RAr 11/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung des Pfändungspfandgläubigers bei Pfändung von Arbeitslosenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Ist im Streit, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit erloschen ist, ist der Pfändungspfandgläubiger notwendig beizuladen.

2. Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer privatrechtlichen Forderung und deren Nebenkosten auf Grund eines Vollstreckungsbefehls und damit auf Grund eines vollstreckbaren Titels gemäß § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO betrieben, richtet sich die Pfändung der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 828 ff ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß es sich hierbei um eine Sozialleistung handelt. Abweichend von der Rechtslage, die bis zum 31.12.1975 galt (vgl § 149 -AFG- idF vom 25.6.1969), können nunmehr Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen die Arbeitslosenhilfe gehört, nach näherer Maßgabe des § 54 Abs 3 SGB 1 wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

3. Im Rahmen des § 54 Abs 3 SGB 1 ist auch die Pfändung wegen Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen zulässig.

 

Normenkette

SGG § 75 Abs 2 Alt 1 Fassung: 1953-09-03; AFG § 119 Abs 3; ZPO § 794 Abs 1 Nr 5, § 832; AO § 303, 1977, § 313, 1977; SGB 1 § 54 Abs 3 Fassung: 1975-12-11

 

Verfahrensgang

LSG Bremen (Entscheidung vom 15.11.1982; Aktenzeichen L 5 Ar 8/82)

SG Bremen (Entscheidung vom 11.01.1982; Aktenzeichen S 17 Ar 205/80)

 

Tatbestand

In Streit ist, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit erloschen ist.

Der Kläger bezog seit Oktober 1971 mit Unterbrechungen Alhi, zuletzt auf Grund des Bescheides vom 19. November 1973, der durch den Bescheid vom 16. Juni 1976 abgeändert worden ist.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts B.  vom 13. Mai 1976 (zugestellt am 31. Mai 1976) wurden auf Antrag der Interunfall - I.- und Sch.  -, H., die angeblichen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen gemäß "§§ 19 und 25 Sozialgesetzbuch (SGB), soweit sie gemäß § 54 SGB pfändbar sind", wegen 1.430,57 DM plus 8 vH Zinsen ab 1. Oktober 1975 auf 1.239,80 DM sowie Gerichtskosten und Kosten des Prozeßbevollmächtigten gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Das Arbeitsamt erklärte unter dem 18. August 1977 der Gläubigerin des Klägers gemäß § 840 Zivilprozeßordnung (ZPO), daß es die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, soweit dem Schuldner künftig gepfändete Geldleistung gegen das Arbeitsamt zusteht". Der Schuldner habe Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 131,40 DM. Jedoch bestehe über diese Leistung eine zeitlich vorrangige Verfügung durch Aufrechnung gemäß § 51 SGB. Bei laufendem Leistungsbezug werde die vorrangige Schuld wahrscheinlich im Oktober 1979 abgedeckt sein.

Mit Pfändungsverfügung ohne Datum - eingegangen bei dem Arbeitsamt B. am 1. November 1977 - wurde durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes B. die Forderung(en) des Klägers aus Ansprüchen auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Steuerschulden, Säumniszuschlägen, Vollstreckungsgebühren und Auslagen gepfändet. Mit Schreiben vom 1. November 1977 gab das Arbeitsamt B. gegenüber dem Finanzamt B. im wesentlichen die gleiche Erklärung wie gegenüber dem anderen Gläubiger des Klägers ab.

Beide Gläubiger haben dem erkennenden Senat auf Anfrage mitgeteilt, daß sie aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bzw aus der Pfändungsverfügung noch Rechte geltend machen.

Am 18. Juli 1980 bot das Arbeitsamt dem Kläger eine Arbeit als Wegebauarbeiter an, die dieser ablehnte. Mit Bescheid vom 8. August 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1980 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer zweiten Sperrzeit fest und hob die bisherige Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 2. August 1980 auf.

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 11. Januar 1982). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.

Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des LSG, er habe die ihm angebotene Arbeit als Wegebauarbeiter abgelehnt, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Bremen vom 15. November 1982 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Januar 1982 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, ohne daß der Senat zur Sachentscheidung Stellung zu nehmen vermag.

Bei einer zulässigen Revision sind, bevor sachlich-rechtlich über den streitigen Anspruch entschieden werden kann, die Voraussetzungen zu prüfen, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Zu diesen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mängeln, die zur Unwirksamkeit des Urteils führen, zählt die Unterlassung einer notwendigen Beiladung (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nrn 34, 36, 37, 39, 41, 44, 48). Das LSG hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß an dem Rechtsstreit die Pfändungspfandgläubiger derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das ergibt sich daraus, daß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unmittelbar in die Rechtssphäre der Pfändungspfandgläubiger eingreift, und zwar bereits auf Grund der Pfändungen. Hat der Kläger keinen Anspruch auf Alhi, dann kann auch kein Pfändungspfandrecht an einer solchen Forderung bestehen. Ein solches Recht hat den Gläubigern des Klägers aber auf jeden Fall zunächst einmal - zumindest formell - wegen der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zugestanden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das zuständige Vollstreckungsgericht bzw die zuständige Vollstreckungsbehörde vorgesehen sind.

Die Interunfall betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer privatrechtlichen Forderung und deren Nebenkosten auf Grund des Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts B. vom 13. September 1975 und damit auf Grund eines vollstreckbaren Titels gemäß § 794 Abs 1 Nr 4 ZPO. Die Pfändung der Alhi richtet sich somit nach den §§ 828 ff ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß es sich hierbei um eine Sozialleistung handelt. Abweichend von der Rechtslage, die bis zum 31. Dezember 1975 galt (vgl § 149 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- in der Fassung vom 25. Juni 1969, der durch Art II § 3 Nr 1 SGB 1 aufgehoben worden ist), können nunmehr Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen die Alhi gehört, nach näherer Maßgabe des § 54 Abs 3 SGB 1 wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Eine nach den Vorschriften der ZPO vorgenommene Forderungspfändung besteht grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an dem Drittschuldner besteht. Die von der Interunfall ausgebrachte Pfändung betraf damit den Anspruch des Klägers auf Alhi, wie er am 31. Mai 1976 bestand. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, daß der Kläger einen Anspruch auf Alhi hatte. Daß die Beklagte der Gläubigerin aus der Alhi, die dem Kläger bis zu ihrem Entzug zustand, keine Leistung wegen der von ihr vorgenommenen Aufrechnung erbracht hat, ist unerheblich. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung, also vom Arbeitseinkommen, oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich nach § 832 ZPO, der auch für die Alhi anwendbar ist (BSG SozR 1750 § 832 Nr 2), wenn die Pfändung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum erfolgt, von selbst auf die gesamten, also auch auf die erst künftig fällig werdenden Bezüge. Eine fällige Forderung, die im Zeitpunkt der Pfändung pfändbar ist, muß daher nicht vorhanden sein (Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Aufl, § 832 RdNr 1). Dies hat zur Folge, daß die Interunfall am Anspruch des Klägers auf Alhi auch für die Zeit ab 2. August 1980 ein Pfändungspfandrecht erworben hatte, soweit dem nicht die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung entgegenstand. Dieses Recht verliert die Gläubigerin, wenn der Kläger keinen Anspruch auf Alhi mehr hat. Die Entscheidung, ob der Anspruch auf Alhi wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit gemäß §§ 119 Abs 3, 136 Abs 2 AFG erloschen ist, kann daher, wie es § 75 Abs 2 1. Halbsatz SGG bestimmt, gegenüber dem Kläger und der Interunfall nur einheitlich ergehen.

Das gleiche gilt für das Verhältnis des Klägers zu seiner weiteren Gläubigerin, der Freien Hansestadt B.. Deren Vollstreckungsmaßnahme richtet sich, da sie die Beitreibung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen betrifft, gemäß § 1 Abgabenordnung vom 16. März 1976 -AO- (BGBl I 613), die am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist (§ 415 AO), nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Hiernach sind für die Pfändung einer Geldforderung die §§ 309 ff AO maßgebend. Zur Pfändung einer solchen Forderung ist nach § 309 Abs 1 AO der Erlaß einer Pfändungsverfügung erforderlich, was hier auch geschehen ist. Die Pfändung ist nach § 309 Abs 2 AO bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Das geschah hier am 1. November 1977. Auch hier steht einer Pfändung der Alhi nicht entgegen, daß es sich um eine Sozialleistung handelt. Im Rahmen des § 54 Abs 3 SGB 1 ist auch die Pfändung wegen Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen zulässig. Unerheblich ist auch, daß ein Pfandrecht an den festgestellten Alhi-Beträgen bisher wegen der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung nicht entstehen konnte. Gemäß § 313 Abs 1 AO, der dem § 832 ZPO entspricht, erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die Beträge, die später festgestellt werden. Hierzu gilt, was schon zu § 832 ZPO ausgeführt worden ist. Unerheblich ist auch, daß in der Pfändungsverfügung die Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestimmt ist. Die Beteiligten haben keine Einwendung dagegen erhoben, daß damit auch ein Anspruch des Klägers auf Alhi erfaßt werden soll. Die Beklagte hat dies vielmehr ausdrücklich anerkannt. Da außerdem keine Gründe erkennbar sind, die die Pfändungsverfügung, die ein Verwaltungsakt ist, als nichtig erscheinen lassen, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Beiladung zu erfolgen hat, von ihrer Wirksamkeit auszugehen. Auch wegen der insoweit fehlenden notwendigen Beiladung kann der Senat in der Sache nicht entscheiden.

Die Sache muß daher gemäß § 170 Abs 2 SGG an das LSG zurückverwiesen werden, da Beiladungen in Angelegenheiten der Alhi im Revisionsverfahren gemäß § 168 SGG unzulässig sind. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ungeachtet dessen, daß der Senat nicht sachlich-rechtlich über den geltend gemachten Anspruch entscheiden kann, wird auf folgendes hingewiesen: Den tatsächlichen Feststellungen des LSG auf Seite 23 seines Urteils, die allerdings möglicherweise mit dem Inhalt der Akten der Beklagten nicht übereinstimmen, kann entnommen werden, daß eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs 1 Nr 2 AFG erst erfolgt ist, nachdem der Kläger die ihm angebotene Arbeit abgelehnt hat. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Senats (SozR 4100 § 119 Nrn 3, 5 und 18) dem Eintritt der zweiten Sperrzeit entgegenstehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656045

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