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BSG Urteil vom 03.06.1981 - 3 RK 64/79

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.08.1979; Aktenzeichen L 16 Kr 68/78)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – L 16 Kr 68/78 – vom 16. August 1979 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem versicherten Kläger, einem jugoslawischen Gastarbeiter in Deutschland, ein (Familien-)Sterbegeld nach dem Tode seines Vaters, der in Jugoslawien lebte, gemäß § 205b der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.

Der im Jahre 1930 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, lebt seit dem Jahre 1962 als jugoslawischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik, Seine Familie hat er in Jugoslawien zurückgelassen. Sein Vater, der nach Angaben des Klägers ebenfalls in häuslicher Gemeinschaft mit der Familie lebte, ist im März 1976 gestorben. Den Antrag des Klägers auf Familien-Sterbehilfe (§ 205b RVO) hat die Beklagte durch Bescheid und Widerspruchsbescheid mit der Begründung abgelehnt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Familie in Jugoslawien durch den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik unterbrochen und durch die Besuche bei seiner Familie nicht wiederhergestellt worden sei. Klage und. (vom Sozialgericht –SG– zugelassene) Berufung hatten keinen Erfolg, Mit der (zugelassenen) Revision macht der Kläger geltend, daß er nach wie vor seine in Jugoslawien lebende Familie als seinen Lebensmittelpunkt ansehe. Ihm sei es nicht möglich gewesen, die Familie nach Deutschland nachzuholen. Dem Zweck des § 205b RVO werde man am besten dadurch gerecht, daß man bei Gastarbeitern auf diesen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen abstelle. Eine solche Auslegung vermeide eine Schlechterstellung ausländischer Arbeitnehmer.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrheinwestfalen vom 16. August 1979 – L 16 Kr 68/78 – und des Sozialgerichts Köln vom 27. Februar 1978 – S 19 Kr 229/76 – aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 1976/Widerspruchsbescheides vom 17. September 1976 zu verurteilen, ihm Sterbegeld nach dem Tode seines Vaters gemäß § 205b RVO zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere den Rechtsbegriff „in häuslicher Gemeinschaft leben” nicht verkannt und seinen Auslegungsrahmen nicht überschritten.

Gemäß § 205b RVO erhält der Versicherte beim Tode des Ehegatten oder eines … Kindes und solcher Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und von ihm überwiegend unterhalten worden sind, Sterbegeld.

Unter dem Begriff „in häuslicher Gemeinschaft leben” ist zu verstehen, daß die Beteiligten grundsätzlich in einem Hausstand, also in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft (tatsächlich und mit entsprechendem inneren Villen) zusammenleben (vgl RVA GE Nr. 1895 in AN 1914, 694, 695; BSGE 36/117, 119 mwH; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Komm, Stand: Januar 1981, Anm. 2 zu § 205b RVO mwH; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Januar 1981, Anm. 7 zu § 205b mit Verweis auf. Anm. 7 zu § 203 RVO und weiteren Hinweisen). Eine solche Gemeinschaft iS eines räumlichen (über das bloß gemeinsame Wohnen hinausgehenden) Zusammenlebens hat zwischen dem in B.–G. (in einem möblierten Zimmer) wohnenden Kläger und seinem in Jugoslawien lebenden Vater aber nicht bestanden.

Zwar kann eine häusliche Gemeinschaft ausnahmsweise trotz räumlicher Trennung noch weiterbestehen, wenn ein Beteiligter entweder nur einen von vornherein bestimmten kürzeren Zeitraum getrennt ist oder wenn zwar eine längere Trennung geplant, die faktische Trennung aber nur episodenhaft kurz war (BSGE, a.a.O.), Diese Ausnahmetatbestände sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hier aber offensichtlich nicht gegeben, da der Kläger seit dem Jahre 1962, also über einen Zeitraum von seiner Familie getrennt in Deutschland lebt, der unter keinen Umständen mehr als relativ kurz angesehen werden kann.

Die lange Dauer der Trennung steht demnach hier einer Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft entgegen. Darauf, daß der Kläger seine Familie in Jugoslawien nach wie vor als seinen Lebensmittelpunkt ansah, wo er alljährlich auch seinen Urlaub verbrachte, kann somit ebensowenig abgestellt werden, wie auf seine Absicht, später in sein Heimatland zurückzukehren. Auf solche inneren Tatsachen kommt es zwar dann an, wenn es um die Feststellung geht, ob trotz räumlichen Zusammenwohnens der Beteiligten ein gemeinschaftliches Zusammenleben etwa deshalb nicht vorliegt, weil die entsprechenden inneren (Bindungs-)Voraussetzungen dazu fehlen. Darum geht es hier aber nicht.

An dieser Auslegung, wonach es bei dem Begriff der häuslichen Gemeinschaft in erster Linie auf das tatsächliche Zusammenleben ankommt und eine Ausdehnung des Begriffs auf Fälle des Getrenntlebens – entsprechend ihrem Ausnahmecharakter – nur unter engen Voraussetzungen erfolgen kann, hält der Senat fest. Sie widerspricht auch nicht derjenigen Rechtsprechung, die in anderen Rechtsgebieten zur Auslegung des Begriffs „in häuslicher Gemeinschaft leben” ergangen ist (vgl OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1965 zu § 122 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, DöD 1966, 18; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 und OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 1958 zu § 67 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, MDR 1980, 481, und VersR 1959, 283; BGH Urteil vom 12. Juli 1979 zu § 247 des Strafgesetzbuches, BGHSt 29, 54, 56; OLG Wien, Urteil vom 27. Oktober 1975 zu § 408 Abs. 1 des österreichischen ASVG, SSV 15, 250, 252). Die Bestimmung des § 1567 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Ehegatten (dann) getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, hat hier außer Betracht zu bleiben, da der Gesetzgeber für das Vorliegen einer ehelichen Trennung nicht nur das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft, sondern ausdrücklich auch das Fehlen des Fortsetzungswillens voraussetzt.

Ob die häusliche Gemeinschaft auch bei einer langen Trennung dann noch als fortbestehend angesehen werden kann, wenn die Trennung – beim Fortbestehen der Bindung an diese Gemeinschaft – ohne oder gegen den Willen eines Beteiligten erfolgt, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt; die Trennung des Klägers von seiner Familie erfolgte weder durch eine gesetzliche oder sonstige unabwendbare Zwangslage noch ohne seinen subjektiven Willen.

Die Situation des Klägers als Gastarbeiter kann solchen Zwangsfällen auch nicht mit der Begründung gleichgesetzt werden, daß die wirtschaftliche Lage, derentwegen er sich von seiner Familie trennte und nach Deutschland ging, mit der genannten unabwendbaren Zwangslage vergleichbar sei. Denn dies würde eine weitere Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes bedeuten, die von dem Willen des Gesetzgebers, den Anspruch auf Sterbegeld (grundsätzlich) von dem Bestehen einer „häuslichen” Gemeinschaft abhängig zu machen, nicht mehr gedeckt wäre.

Damit erfährt der Kläger keine Schlechterstellung gegenüber einem „inländischen Arbeitnehmer. Denn dieser steht, wenn er im Inland ohne unabwendbare Zwangslage ebenso langandauernd von seiner Familie getrennt lebt, im Hinblick auf den Familiensterbegeld-Anspruch des § 205b RVO nicht besser da als der Kläger. Von einer – auch verfassungsrechtlich bedenklichen – Schlechterstellung des Klägers kann daher keine Rede sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, für ihn bestehe keine legale Möglichkeit, seine gesamte Familie in die Bundesrepublik zu holen. Denn selbst wenn feststünde, daß den Angehörigen des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes versagt wurde, läge darin offensichtlich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Familiensterbegeld nach dem Tod seines Vaters gemäß § 205b RVO zu. Etwas anderes ergibt sich, wie das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus den Bestimmungen des Deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438). Die Revision konnte demnach keinen Erfolg haben. Sie war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Breith. 1982, 11

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  Leitsatz (amtlich) 1. Hat der Vater eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und arbeitenden Versicherten jugoslawischer Staatsangehörigkeit immer in Jugoslawien gelebt und ist er dort verstorben, so ist auch unter Zugrundelegung des ...

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