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BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung, wenn das Urteil, von dem das Landessozialgericht (angeblich) abgewichen ist, zwar verkündet, vor Ablauf der Begründungsfrist aber nicht abgesetzt worden ist.

2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Landessozialgericht eine Vorschrift, die in dem angezogenen Urteil des Bundessozialgerichts angewendet worden ist, nicht erwähnt und nicht angewendet hat.

 

Orientierungssatz

Begriff der Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG:

Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Das setzt begrifflich voraus, daß das LSG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muß die Rechtsfrage entschieden und darf diese nicht etwa übersehen haben. Es genügt auch nicht, wenn das LSG lediglich Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der angezogenen Entscheidung geschehen ist. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfalle, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 20.05.1987; Aktenzeichen S 15 Al 562/86)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.08.1988; Aktenzeichen L 9 Al 171/87)

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist zulässig.

Der Kläger hat mit dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 - gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung bezeichnet, von der nach seiner Meinung das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht. Allerdings wird in dem Falle, daß die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) gestützt wird, das Erfordernis, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG), in der Regel nicht schon dadurch erfüllt, daß die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS) nach Datum und Aktenzeichen genannt wird. So wenig Satz 3 des § 164 Abs 2 SGG den notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung erschöpfend umschreibt (BSG SozR 1500 § 164 Nrn 20 und 25), reichen die in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genannten Erfordernisse zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Regelfall aus. Zu den Erfordernissen nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG treten vielmehr weitere - in Satz 1 vorausgesetzte - Erfordernisse hinzu, die sich erst aus der Pflicht zur Begründung allgemein und aus dem Sinn und Zweck der nur durch Prozeßbevollmächtigte iS des § 166 SGG vornehmbaren Beschwerdebegründung ergeben (vgl BSG aaO). Hierzu gehört bei der Beschwerde wegen Abweichung, daß die Abweichung aufgezeigt wird. Abweichung meint Widerspruch im abstrakten Rechtssatz. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz des BSG oder des GmS aufgestellt hat (vgl BAG AP Nr 11 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz; Hennig/Danckwerts/König, Komm zum SGG, Stand Dezember 1987, § 160 Rz 8.4; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 3. Aufl 1987, § 160 Rz 13). Wird die Beschwerde auf Divergenz gestützt, muß die Beschwerdebegründung mithin erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem angezogenen Urteil enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29; BFH/NV 1989, 589; Hennig/Danckwerts/König, Komm zum SGG, Stand Dezember 1987, § 160a Rz 7.8.3). Diesen Anforderungen hat der Kläger allerdings nicht entsprochen, wie die Beklagte zutreffend bemerkt hat. Indessen war dies auch in der Frist, in der die Beschwerde zu begründen war, im vorliegenden Falle praktisch nicht möglich.

Das Aufzeigen einer Divergenz setzt im allgemeinen voraus, daß - neben dem (angeblich) abweichenden Urteil des LSG - der Text der schriftlichen Entscheidung des BSG oder des GmS vorliegt; denn ohne die schriftlichen Gründe können die der Entscheidung zugrunde gelegten abstrakten Rechtssätze dem Beschwerdeführer oder seinem Prozeßbevollmächtigten nur in Ausnahmefällen bekannt werden, zB wenn der Prozeßbevollmächtigte bei der mündlichen Begründung der angezogenen Entscheidung anwesend gewesen ist. Das Urteil des Senats vom 25. Oktober 1988, auf das sich der Kläger bezieht, ist nun innerhalb der Frist bis zum 30. November 1988, in der der Kläger die Beschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG zu begründen hatte, nicht abgesetzt worden. Selbst wenn, was möglich gewesen wäre, auf Antrag des Klägers die Begründungsfrist um einen Monat verlängert worden wäre (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG), hätte dies dem Kläger nichts genützt; denn auch bis zum 30. Dezember 1988 hätte ihm mangels Absetzung das schriftliche Urteil nicht zur Verfügung gestellt werden können. Lediglich die Presse-Mitteilung Nr 60/88 vom 26. Oktober 1988 hätte dem Kläger übersandt werden können, die über das nach mündlicher Verhandlung verkündete Urteil berichtet hat. Diese gibt indessen nur in einer für die Tagespresse gedachten Kurzfassung wieder, was anläßlich der Urteilsverkündung zur Begründung der Entscheidung ausgeführt worden ist. Unter diesen Umständen muß es zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise genügen, wenn die Entscheidung genannt worden ist, von der das Urteil des LSG angeblich abweicht und Ausführungen dazu gemacht werden, daß nach Maßgabe der bekanntgewordenen Maßstäbe in dem angezogenen Urteil das angefochtene Urteil nicht zutreffen dürfte. Das aber ist hier geschehen.

Die hiernach zulässige Beschwerde muß indessen ohne Erfolg bleiben; denn eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt tatsächlich nicht vor.

Was den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und die Beurteilung der Frage angeht, ob der Zuzug zum Zwecke der Wiederherstellung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes abgibt, ist eine Abweichung nicht erkennbar. Der Senat hat im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr 17) in dem Urteil vom 25. Oktober 1988 daran festgehalten, daß dieser Zweck einen wichtigen Grund nicht abgibt, und zwar auch für den Fall nicht, daß die Gemeinschaft zehn Jahre Bestand hat. Das LSG hat in dem ihm vorliegenden Fall, in dem die Gemeinschaft sieben Jahre Bestand gehabt hat, dies ebenfalls verneint.

Das Urteil des erkennenden Senats und das Urteil des LSG stimmen dagegen nicht überein, was die Dauer der Sperrzeiten angeht. Während in dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 1988 die Voraussetzungen des § 119 Abs 2 AFG geprüft und aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit der Folge bejaht worden sind, daß die Sperrzeit nur 4 Wochen umfaßte, hat im Falle des Klägers das LSG diese Vorschrift nicht erwähnt und nicht angewandt, so daß es bei der Regeldauer der Sperrzeit verblieben ist. Nach § 119 Abs 2 AFG umfaßt die Sperrzeit nur die Hälfte der Regeldauer, wenn nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine Sperrzeit mit Regeldauer eine besondere Härte bedeuten würde. Die Nichterwähnung des § 119 Abs 2 AFG mag, was hier nicht zu entscheiden ist, zu beanstanden sein; eine die Revisionszulassung begründende Abweichung ist darin nicht zu sehen.

Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet, wie schon oben erwähnt, Widerspruch im Rechtssatz oder, anders gewendet, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Das setzt begrifflich voraus, daß das LSG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muß die Rechtsfrage entschieden und darf diese nicht etwa übersehen haben (BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 147). Es genügt auch nicht, wenn das LSG lediglich Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der angezogenen Entscheidung geschehen ist (BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 128; BFHE 129, 313). Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfalle, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Hiernach hätte eine Abweichung nur vorgelegen, wenn das LSG dem § 119 Abs 2 AFG eine Auslegung gegeben hätte, die mit den allgemeinen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 25. Oktober 1988 nicht übereinstimmt. Das wäre der Fall gewesen, wenn das LSG zB zum Ausdruck gebracht hätte, § 119 Abs 2 AFG sei allgemein nicht anwendbar, wenn eine Arbeit aufgegeben worden ist, um eine nichteheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Umstand allein, daß das LSG möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es der Frage des § 119 Abs 2 AFG nachgegangen wäre, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; denn ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob der Fall des Klägers anders gelagert ist als die vom Senat am 25. Oktober 1988 entschiedene Sache, weil die Gemeinschaft erst sieben Jahre Bestand gehabt hat, seine Partnerin nicht längerer Arbeitslosigkeit in M. ausgesetzt gewesen ist und nicht von vornherein feststand, daß der Kläger selbst in absehbarer Zeit einen Anschlußarbeitsplatz im Raum S. nicht finden würde.

Daß das LSG ungeachtet der durch das 8. Gesetz zur Änderung des AFG vom 14. Dezember 1987 (BGBl I 2602) eingeführten Vorschrift des § 242d Abs 2 AFG den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen bestätigt hat, beschwert den Kläger inzwischen nicht mehr. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren eingeräumt, daß nach dieser Vorschrift die Dauer der Sperrzeit nur 8 Wochen betrage. Sie hat sie infolgedessen auf die Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 1986 beschränkt. Selbst wenn insoweit eine Abweichung vorgelegen haben sollte, kann die Revision mangels entsprechender Beschwer deswegen nicht zugelassen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, daß die Beklagte während des Beschwerdeverfahrens die Dauer der Sperrzeit um ein Drittel herabgesetzt hat, was schon während des Berufungsverfahrens hätte geschehen müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660737

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