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BSG Beschluss vom 23.07.2020 - B 11 SF 1/20 S

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Verfahrensgang

SG Bremen (Aktenzeichen S 23 AS 817/09)

 

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vizepräsident des BSG Prof. Dr. V., die Richterin am BSG B. und den Richter am BSG Dr. Bu. werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 19.6.2020 (S 10 SF 10/20 AB) wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rechtsstreit S 23 AS 2182/17 WA vor dem Sozialgericht Bremen sowie in Bezug auf den am 15. Juni 2020 beim Sozialgericht Bremen gestellten Wiederaufnahmeantrag zum Rechtsstreit S 23 AS 817/09 werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die im Tenor bezeichneten Richter konnten unter Mitwirkung der abgelehnten, aber nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Mitglieder des 11. Senats des BSG als unzulässig verworfen werden, da sie offensichtlich unzulässig sind. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am BSG B. richtet, ist es offensichtlich unzulässig, weil Richterin am BSG B. nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen ist. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsident des BSG Prof. Dr. V. und den Richter am BSG Dr. Bu. sind offensichtlich unzulässig, da sie nur mit deren Entscheidungen in den Verfahren B 4 AS 15/20 BH und B 4 AS 28/20 BH begründet worden sind. Ablehnungsgesuche, die nur mit früheren Entscheidungen der abgelehnten Richter begründet werden, dienen offensichtlich allein der Verhinderung der Entscheidung durch den oder die zuständigen Richter und sind daher wegen Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich unzulässig (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 60 RdNr 149). Sich aus den Entscheidungen in den Verfahren B 4 AS 15/20 BH und B 4 AS 28/20 BH ergebende Gründe, die auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19.6.2020 (S 10 SF 10/20 AB), mit dem das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Richterin am SG D. als unzulässig verworfen worden ist, ist unzulässig, da hiergegen keine Beschwerde zum BSG gegeben ist.

3. Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rechtsstreit S 23 AS 2182/17 WA vor dem SG sowie bezüglich des am 15.6.2020 beim SG gestellten Wiederaufnahmeantrages zum Rechtsstreit S 23 AS 817/09 sind unzulässig und daher abzulehnen.

Der Antrag nach § 58 SGG ist hinsichtlich des Verfahrens S 23 AS 2182/17 schon deswegen unzulässig, weil dieses Verfahren durch Gerichtsbescheid des SG vom 18.9.2018 (S 23/AS 2182/17 WA) und Beschluss des LSG vom 12.8.2019 (L 15 AS 278/18) rechtskräftig abgeschlossen ist, sodass für die Bestimmung des zuständigen Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Hinsichtlich des vom Kläger nach eigener Darstellung am 15.6.2020 beim SG erneut gestellten Wiederaufnahmeantrages zum Rechtsstreit S 23 AS 817/09 ist der Antrag nach § 58 SGG unzulässig, weil einer der in § 58 Abs 1 SGG genannten Gründe nicht vorliegt. Ein Rechtsmittel gegen das formlose Schreiben des SG vom 22.6.2020, mit dem dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt wird, dass die Gerichtsakte zuständigkeitshalber dem LSG vorgelegt wird, ist nicht gegeben, sodass auch dessen Hilfsantrag, die fehlende Bindungswirkung dieses Schreibens festzustellen, nicht zulässig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14048099

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