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BSG Beschluss vom 18.03.2020 - B 11 AL 41/19 B

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Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen L 2 AL 52/15)

SG Magdeburg (Entscheidung vom 12.10.2015; Aktenzeichen S 20 AL 339/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. März 2019 - L 2 AL 52/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 849 848 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch den der grundsätzlichen Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist - auch für die Rüge einer Gehörsverletzung, die im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO) - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - juris RdNr 9 mwN).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Klägerin macht geltend, ihr sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden und das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen.

Nach § 62 Halbsatz 1 SGG, der dem schon in Art 103 Abs 1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht (vgl nur Neumann in Hennig, SGG, § 62 RdNr 6 ff, Stand Juni 2015), ist den Beteiligten zwar vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Es besteht allerdings keine allgemeine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis zu seiner Rechtsauffassung (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8e mwN). Denn diese würde eine tatsächliche und rechtliche Würdigung voraussetzen, die sich regelmäßig erst aufgrund einer abschließenden Beratung des Gerichts ergeben kann (stRspr; vgl etwa BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 35 mwN; BSG vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - juris RdNr 5). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218, 3219; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8b). Der Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9).

Vorliegend fehlt es schon an der zur rechtlichen Einordnung der hier gerügten Verfahrensmängel erforderlichen und für den Senat nachvollziehbaren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie des wesentlichen Inhalts der vom LSG getroffenen Entscheidung. Es lässt sich der Beschwerdebegründung nach Würdigung verstreuter Hinweise noch entnehmen, dass es um den Widerruf einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit Bautätigkeiten geht. Daneben wird zum Teil der Ablauf der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme geschildert, darüber hinaus allerdings schon nicht mehr, worüber genau und mit welcher Begründung im Einzelnen das LSG entschieden hat. Fehlt dies aber, lässt sich unbeschadet der Frage, wie der geschilderte Verlauf der mündlichen Verhandlung verfahrensrechtlich zu würdigen ist, schlicht nicht beurteilen, ob das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - weitergehend rechtliches Gehör hätte gewähren müssen und ob die Entscheidung darauf beruhen kann, dass dies möglicherweise unterlassen wurde. Ebenso wenig ist wegen der unzureichenden Darlegungen nachvollziehbar, ob das Ergebnis des LSG in dem Sinne überraschend gewesen sein konnte, dass auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das LSG seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt hat.

Soweit die Klägerin die unrichtige Anwendung einzelner Vorschriften des AÜG als Verfahrensfehler rügt, verkennt sie, dass mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall ohnehin nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen können (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 73 ff).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache im Übrigen nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Ausdrücklich wird schon keine klare Rechtsfrage formuliert. Soweit der Beschwerde zu entnehmen sein sollte, dass die Klägerin der Auslegung des Rechtsbegriffs Baubetrieb iS des § 101 Abs 2 SGB III grundsätzliche Bedeutung beimessen will, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, denn die Klägerin ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13855495

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