Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 07.05.1956 - 1 S 4/55

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber schließt die Möglichkeit, als Versicherter Sozialrichter zu werden, aus.

 

Normenkette

SGG § 16 Abs. 4

 

Tenor

Herr H wird seines Amts als Bundessozialrichter enthoben.

 

Gründe

Herr H, der seit dem 1. Januar 1953 Prokurist der E- und H-Aktiengesellschaft in Köln ist, ist zugleich Versicherter. Auf Vorschlag der Deutschen Angestelltengewerkschaft wurde er durch Urkunde vom 9. September 1954 als Bundessozialrichter aus dem Kreis der Versicherten berufen. Im Verfahren zu seiner Amtsenthebung hat Herr H gebeten, ihn von seinem Amt als Bundessozialrichter zu entbinden, wenn er als Prokurist einer Aktiengesellschaft nicht Bundessozialrichter sein dürfe. Die Deutsche Angestelltengewerkschaft, die von Herrn H über das Verfahren unterrichtet wurde, vertritt die Auffassung, daß ein Prokurist einer juristischen Person nicht Bundessozialrichter aus dem Kreis der Versicherten sein könne.

Herr H gehört nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts Senaten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung als Bundessozialrichter an. Für die Angelegenheiten dieser Gebiete muß im Senat je ein Bundessozialrichter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber tätig sein (§ 40 in Verb. mit §§ 33, 12 Abs. 2; § 47 in Verb. mit § 16 Abs. 2 SGG). Als Prokurist einer juristischen Person gehört Herr H zu den Personen, die Bundessozialrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber sein können (§ 16 Abs. 4 SGG). In dieser Vorschrift ist der Kreis der Arbeitgeber festgelegt. Eine Vorschrift, die den Kreis der Versicherten näher bestimmt, fehlt. Beim Zusammentreffen beider Eigenschaften in einer Person darf jedoch keine wahlweise Zurechnung zu der einen oder der anderen Gruppen erfolgen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber schließt vielmehr die Möglichkeit, als Versicherter Bundessozialrichter zu werden, aus. Sowohl das Sozialgerichtsgesetz als auch das Gesetz über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung werden von dem Grundsatz der paritätischen Beteiligung der Sozialpartner getragen. Dieser Grundsatz zwingt dazu, einer Persönlichkeit die Möglichkeit des Tätigwerdens und der Einflußnahme nur auf der Seite zu eröffnen, zu der sie aufgrund ihrer Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben und damit ihrer inneren Einstellung überwiegend gehört. Das Gesetz über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung schreibt deshalb folgerichtig vor, daß, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit gleichzeitig zu verschiedenen Gruppen desselben Versicherungsträgers vorliegen, die Wählbarkeit nur bei der Gruppe der Arbeitgeber besteht (§ 2 Abs. 4 Satz 8 des Gesetzes vom 22.2.1951). Diese Regel muß auch in der Sozialgerichtsbarkeit gelten (im Ergebnis ebenso Brackmann, Handbuch, 4. Aufl., S. 190 m I).

Herr H hätte deshalb nicht als Bundessozialrichter aus dem Kreis der Versicherten berufen werden dürfen. Die Frage, ob er im Amt verbleiben könne und als Bundessozialrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber zu verwenden sei, ist zu verneinen. Der Bundesminister für Arbeit ist bei der Auswahl der Bundessozialrichter nicht frei. Er ist an die Vorschläge vorschlagsberechtigter Organisationen und Behörden gebunden (§§ 45, 46 in Verb. mit § 14 SGG). Schlägt eine berechtigte Organisation eine Persönlichkeit vor, die nur als Bundessozialrichter aus dem Kreis der anderen Gruppe handeln kann, dann fehlt es an einem gültigen Vorschlag und damit an einer Voraussetzung für die Berufung (§§ 47, 22 SGG). Dieses Ergebnis entspricht der Interessenlage und dem Grundsatz der Parität der Sozialpartner.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2297003

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Sozialgerichtsgesetz / § 16 [Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters]
Sozialgerichtsgesetz / § 16 [Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters]

  (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.  (2) (weggefallen)  (3) 1Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren