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Brandenburgisches OLG Urteil vom 29.07.2008 - 10 UF 195/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ansatz fiktiver Einkünfte nach Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle leichtfertig aufgibt oder verliert, kann ihm das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin fiktiv zugerechnet werden. Dies gilt gleichermaßen bei einem Verlust der Arbeitsstelle aufseiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit ist nicht begründet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung endet, dagegen Kündigungsschutzklage erhoben und im gerichtlichen Verfahren ein Abfindungsvergleich geschlossen worden ist.

 

Normenkette

BGB § 1579 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Urteil vom 18.09.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 18.9.2007 verkündete Urteil des AG Strausberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts neu gefasst.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt von 553 EUR, davon 443 EUR Elementarunterhalt und 110 EUR Altersvorsorgeunterhalt, den zukünftigen jeweils im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt ge...

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