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Brandenburgisches OLG Urteil vom 18.04.2007 - 13 U 115/06

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.05.2006; Aktenzeichen 1 O 529/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Beklagte mit Erfolg aus einem zwischen den Parteien seit dem 03.04.1985 bestehenden Teilungsabkommen in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin begehrt jeweils 45 % der aufgewandten Behandlungskosten für insgesamt acht Krankenversicherte, die - zum Unfallzeitpunkt - in Pflegeheimen untergebracht waren und dort in Folge von Stürzen sich Verletzungen zugezogen hatten. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Pflegeheime, in denen die pflegebedürftigen Menschen untergebracht waren. Zwischen den unfallgeschädigten, bei der Klägerin krankenversicherten Personen und den betreffenden Heimen bestand ein Heimvertrag auf der Grundlage von § 5 HeimG. Wegen des Inhalts des Teilungsabkommens im Einzelnen und den - von der Klägerin vorgetragenen - von den Heimbewohnern erlittenen Verletzungen und der darauf beruhenden von der Klägerin getragenen Behandlungskosten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 17.399,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe es versäumt, das versicherte Wagnis, d. h., den Haftpflichtbereich, zutreffend darzustellen. Hier sei zu beachten, das der Heimbetreiber lediglich für einen ordnungsgemäßen Betrieb, d. h., die Betreuung der Heimbewohner nach den allgemein anerkannten technischen und medizinischen Standards und pflegerischen Erkenntnissen, deren Inhalt sich im Einzelnen an dem konkreten Gesundheitszustand des Heimbewohners und der damit konkret notwendigen Pflegemaßnahme ausrichte, hafte. Der Pflichtenkreis des Heimbetreuers sei nicht unbegrenzt, d. h., er hafte nicht für jeden Sturz. Entsprechend obliege es der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz zu einem Zeitpunkt in Verbindung mit Umständen ereignet habe, zu denen seitens des Heimbetreibers die Pflicht bestanden habe, diesen zu verhindern. Das Landgericht habe verkannt, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens übergegangene Schadensersatzansprüche abgewickelt werden sollten. Bei der Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen, nämlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, habe das Landgericht die eigenverantwortliche Risikosphäre des Heimbewohners nicht beachtet und damit verkannt, dass die Ursache des Schadensfalles außerhalb des Pflichtenkreises des Heimbetreibers liegen könne. Der Haftpflichtbereich des Heimbetreibers sei durch die eigenverantwortliche alltägliche Risikosphäre des Heimbewohners beschränkt. Allein der Umstand, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, lasse nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zu. Die Differenzierung zwischen dem Pflichtenkreis des Heimbetreibers einerseits und der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners andererseits führe aber dazu, dass es der Klägerin obliege, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz im Pflichtenbereich des Heimbetreibers ereignet habe, da erst dann überhaupt eine Pflichtverletzung möglich sei. Hierbei sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Abs. 3 und 4 des § 1 des Teilungsabkommens würden die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen voraussetzen, woran es hier aber bereits fehle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt darüber hinaus aus, Sinn und Zweck von Teilungsabkommen sei es, die Fälle verwaltungskostensparend wie streitfrei abzuwickeln. Dies schließe es aus, dass die Krankenkasse im Einzelfall die Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners und den Pflegeplan des Pflegeheims bzw. die Versäumnisse des Pflegeheimes darlegen müsse. Allein das Eintrittsalter in die Pflegeheime, das durchschnittlich bei 85 bis 86 Jahren liege, spreche für die Notwendigk...

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