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Brandenburgisches OLG Urteil vom 17.07.2025 - 12 U 33/24

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 2 O 144/21, teilweise abgeändert und wird folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 724,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 424,42 EUR seit dem 01.07.2016 sowie aus weiteren 300 EUR seit dem 13.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird verworfen, soweit der Kläger Schadensersatz im Umfang von 164,64 EUR geltend macht, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am 06.06.2016 auf der L ... zwischen ... (Ort01) und ... (Ort02) geltend. Der vom Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... kollidierte bei dem Versuch, vor einer Linkskurve einen Bus zu überholen, frontal mit dem vom Kläger geführten Pkw ... (Typ) mit dem amtli...

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