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Brandenburgisches OLG Urteil vom 07.05.2009 - 9 UF 85/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach einer Ehedauer von 24 Jahren können falsche Angaben zu eigenen Erwerbseinkünften zu einer vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 1579 Nr. 3, § 1580

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen 22 F 2/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.5.2008 verkündete Urteil des AG Bad Liebenwerda (22 F 2/08) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Abänderung des am 26.5.2005 vor dem erkennenden Senat im Verfahren zu dem Az: 9 UF 8/05 geschlossenen Vergleichs der Beklagten seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren 1. Instanz auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben 1965 geheiratet und sich im Jahre 1987 getrennt. Diese Ehe, aus der zwei volljährige und wirtschaftlich unabhängige Kinder hervorgegangen sind, wurde mit am 18.10.1989 verkündetem Urteil des AG St. Ingbert, rechtskräftig seit dem 29.8.1990, geschieden. In Ziff. 3. des Scheidungsurteils wurde der Kläger gleichzeitig verurteilt, an die Beklagte Elementarunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt, insgesamt 838,31 DM nachehelichen Unterhalt, zu zahlen. Bei der Ermittlung dieses Unterhalts wurden auf Seiten der Frau 792,85 DM netto an Erwerbseinkommen aus einer Teilzeittätigkeit berücksichtigt. Die gegen den Unterhaltsausspruch im Scheidungsurteil gerichtete Berufung ...

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