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Brandenburgisches OLG Urteil vom 04.09.2012 - 6 U 20/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine gesetzliche Krankenkasse handelt nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, wenn sie aufgrund einer Bestimmung ihrer Satzung gem. § 194 Abs. 1a SGB V den bei ihr gesetzlich Versicherten den Abschluss privater Krankenzusatzversicherungen vermittelt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO zu sein.

2. Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen bei der Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nicht der Erlaubnispflicht des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, weil die mit § 194 Abs. 1a SGB für den besonderen Bereich der Zusatzversicherungen zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes erfolgte gesetzliche Gestattung der Vermittlertätigkeit als spezialgesetzliche Regelung den die Berufszulassung von Versicherungsvermittlern im Allgemeinen regelnden Vorschriften der GewO vorgeht.

3. Den mit der Versicherungsvermittler-RL (Richtlinie 2002/92/EG) aufgestellten Anforderungen an die Sicherstellung bestimmter beruflicher Anforderungen für Versicherungsvermittler wird durch die staatliche Rechtsaufsicht über die Krankenkassen hinreichend Rechnung getragen.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 2; GewO § 34d Abs. 1 S. 1; SGB V § 194 Abs. 1a; SGB IV § 87 Abs. 1, § 90; Richtlinie 2002/29/EG Art. 1 ff.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 2 O 381/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.09.2013; Aktenzeichen I ZR 183/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.2.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 381/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be...

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