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Brandenburgisches OLG Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 04.11.2015)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 4.11.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15.255,62 EUR nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch, sie hätten die grundpfandrechtlich gesicherten und am 19.1.2011 vorzeitig abgelösten Darlehensverträge vom 15./23.4.2008 - ein über 15 Jahre festverzinstes (4,96 %) Annuitätendarlehen über 115.000,00 EUR sowie ein ebenfalls über 15 Jahre festverzinstes (5,25 %) KfW-Darlehen über 75.000,000 EUR - wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2014 widerrufen können, weil sie nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden seien.

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit und wandte des Weiteren gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, ein - widerrufliches - Schuldverhältnis habe zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestanden, jedenfalls sei die verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden und entspreche überdies dem seinerzeit gültigen Muster nach BGB-InfoV. Der Ausübung des Widerrufsrechts stünde überdies der Einwand der Verwirkung entgegen, denn die Kläger hätten in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit das Widerrufsrecht über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren und mehr als 3 Jahre nach der vollständigen vorzeitigen V...

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