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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 26.05.2004 - 2 Ws 97/04

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 31.03.2004; Aktenzeichen 23 A Ns 33/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2004 aufgehoben.

Das Verfahren wird vorläufig eingestellt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Senftenberg - 55 Ds 1940 Js 21458/01 (380/01) - verurteilte den Angeklagten am 21. Januar 2002 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein.

Am 16. Mai 2003 verurteilte ihn wiederum das Amtsgericht Senftenberg -56 Ls 1940 Js 33126/01 (64/02)- wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das letztgenannte Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

Nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 11. August 2003 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, verurteilte es den Angeklagten am 1. Dezember 2003 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision ein.

Am 29. Januar 2004 wurde das schriftliche Urteil dem Verteidiger zugestellt. Die Unterrichtung des Angeklagten von der an seinen Verteidiger erfolgten Zustellung unter Beifügung einer in die vietnamesische Sprache übersetzten Urteilsausfertigung scheiterte, weil der Angeklagte bereits am 26. Januar 2004 "mit unbefristeter Wirkung" abgeschoben worden war. Die Revision wurde vom Verteidiger nicht mehr begründet.

Mit Beschluss vom 31. März 2004 hat das Landgericht "das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt, weil der Angeklagte...

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