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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 19.02.2021 - 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20

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Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 07.10.2020; Aktenzeichen 13 d OWi 3421 Js-OWi 37255/19 (61/20)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei hat mit Bescheid vom 19. August 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 195,00 € festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Nach form- und fristgerecht erhobenem Einspruch hat das Amtsgericht Oranienburg den seit 2018 bereits vier Mal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage vorgeahndeten Betroffenen mit Urteil vom 7. Oktober 2020 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 390,00 € verurteilt und - wie schon zuvor die Verwaltungsbehörde - ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am ... 2019 gegen ... Uhr als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... bei Kilometer ... in Fahrtrichtung F.... im Bereich einer Großbaustelle die dort bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 47 km/h überschritten habe, mithin mindestens 107 km/h gefahren sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 14. Oktober 2020 angebrachten...

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